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Sport- und Schützenverein; Beantragung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses

Der allgemeine Energiepreiszuschuss soll Sport- und Schützenvereinen helfen, ihren Sportbetrieb und ihr Sportangebot trotz gestiegener Energiekosten weiter aufrechtzuerhalten. 

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Leistungsdetails

Der allgemeine Energiepreiszuschuss soll energiepreisbedingte Mehrkosten abfedern, die den Sport- und Schützenvereinen durch die Nutzung vereinseigener Sportstätten oder auch durch (in Folge gestiegener Energiepreise) erhöhte Nutzungsentgelte bei der Nutzung von Sportstätten Dritter entstehen. Insbesondere soll die Schließung von Sportanlagen aufgrund gestiegener Energiekosten verhindert werden.

Gefördert werden auch Mehrkosten, die den Vereinen beim Betrieb begleitender Infrastruktur entstehen (z. B. Vereinsgaststätten).

Die Höhe des Zuschusses entspricht dem Unterschiedsbetrag der im Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2021 tatsächlich entstandenen Mehrkosten aufgrund der gestiegenen Energiepreise, maximal jedoch 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale des Förderjahres 2023.

Den allgemeinen Energiepreiszuschuss können nur Vereine erhalten, die im Förderjahr 2023 Vereinspauschale erhalten.

Zusätzlich müssen dem Verein im Jahr 2023 tatsächlich energiebedingte Mehrkosten gegenüber dem Vergleichsjahr 2021 entstanden sein.

Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses ist bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.

Auszahlung

Der Energiepreiszuschuss wird pauschal, ohne weitere Nachweise oder Prüfungen in voller Höhe (80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023) zusammen mit der Vereinspauschale 2023 ausbezahlt.

Verwendungsnachweis und Verrechnung mit der Vereinspauschale 2024

Die tatsächlichen Energiemehrkosten müssen im Nachgang bis spätestens 30.04.2024 durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Jahresrechnung) bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nachgewiesen werden.

  • Sind die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten höher als der ausbezahlte Zuschuss, verbleibt der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe beim antragstellenden Verein.
  • Ist der ausbezahlte Zuschuss höher als die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten, wird die Vereinspauschale 2024 um den zu viel bezahlten Zuschuss gekürzt.
  • Werden bis 30.04.2024 keine Energiemehrkosten nachgewiesen, wird die Vereinspauschale 2024 um den gesamten ausbezahlten Zuschuss gekürzt.

keine

Der Antrag konnte bis zum 15.05.2023 gestellt werden. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Stand: 04.04.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration