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Obere Bräuhausstr. 14
93449 Waldmünchen
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Mit der Außerbetriebsetzung wird die Zulassung des Fahrzeugs beendet. Häufigster Fall ist der Verkauf des Fahrzeuges. Bis ein neuer Käufer gefunden ist, wird die Kfz-Steuer und Versicherung gespart. Ein weiterer Hauptgrund ist die Außerbetriebsetzung über das Winterhalbjahr von Motorrädern, Wohnwägen und Cabrios.
Die Außerbetriebsetzung kann bei jeder Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Informationen über die Zulassungsbehörden in Bayern finden Sie unter "Weiterführende Links".
Sie können Ihr Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung reservieren (siehe "Verwandte Themen").
Fahrzeuge können auch über das Internet außer Betrieb gesetzt werden (siehe Online-Verfahren der Kfz-Zulassungsbehörden in Bayern).
Wird ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulassungsbehörde gibt die Daten im Register ein und gibt den Verwertungsnachweis nach Überprüfung wieder heraus (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 FZV).
Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sind der Zulassungsbehörde unverzüglich nach der Verwertung zu übergeben. Die Zulassungsbehörde hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II einzuziehen und zu vernichten.
Entsprechendes gilt auch, wenn das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat der EU / des EWR oder in einem Drittstaat entsorgt wird.
Die Außerbetriebsetzung wird in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen.
Sie kann auch internetbasiert durchgeführt werden. Sie erfolgt dann automatisiert und ist nach Abschluss der Eingaben sofort wirksam. Der Halter erhält auf dem Postweg eine Bestätigung der Außerbetriebsetzung.
Voraussetzungen dafür ist die Eingabe der Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichen.
Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
Informationen über die Online-Verfahren der Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links".
Nach sieben Jahren ist bei der Wiederzulassung beim Fehlen des Nachweises eine neue Betriebserlaubnis erforderlich.
Kraftfahrzeuge mit einer durch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Stundenkilometer und deren Anhänger müssen bis auf wenige Ausnahmen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein, sobald sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.