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Einheitlicher Ansprechpartner

Der Einheitliche Ansprechpartner informiert über die notwendigen Formalitäten und nimmt auf Wunsch des Dienstleisters die Funktion eines Verfahrensmittlers wahr.

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Leistungsdetails

Dienstleister aus dem Inland, dem EU-Ausland und gleichgestellten Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) können im Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt) Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Der Einheitliche Ansprechpartner stellt Grundinformationen für Dienstleistungserbringer und -empfänger zur Verfügung, z. B. zu:

  • Anforderungen, Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleitungstätigkeiten
  • Kontaktdaten der zuständigen Behörden
  • im Streitfall allgemein verfügbare Rechtsbehelfe
  • unterstützende Verbände und Organisationen.

Der Dienstleister kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Verfahren und Formalitäten im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie abwickeln. Hierzu zählen Erklärungen, Anmeldungen und die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken.

Der Einheitliche Ansprechpartner unterstützt die Dienstleister über die Gründungsphase hinaus bei dienstleistungsbezogenen Genehmigungsverfahren.

Er nimmt die gesamte Verfahrenskorrespondenz entgegen und leitet sie sowohl in Richtung der zuständigen Behörde als auch in Richtung des Antragstellers weiter.

Der Dienstleister muss Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) sein, bzw. das Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit muss seinen Sitz in einem dieser Staaten haben oder dort gegründet worden sein.

Auch für rein deutsche Inlandsfälle steht der Einheitliche Ansprechpartner zur Verfügung.

Die wirtschaftliche Tätigkeit muss zudem in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen.

Diese findet auf einen breiten, nicht abschließend definierten Bereich von Dienstleistungsbranchen Anwendung. Grundsätzlich gilt sie für alle im Wirtschaftsverkehr handelbaren Dienstleistungen. Einbezogen sind etwa Handel, Gastronomie, Handwerk, IT-Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung, Unternehmensdienstleistungen und technische Dienstleistungen, Beratung und Bauwirtschaft.

Zum Schutz besonders sensibler beziehungsweise bereits an anderer Stelle geregelter Bereiche sieht die Dienstleistungsrichtlinie jedoch auch eine Reihe von Ausnahmen und Klarstellungen vor. So sind beispielsweise von der Richtlinie das Arbeitsrecht, zivil- und strafrechtliche Fragen aber auch Bereiche wie Gesundheits-, Sozial-, Verkehrs- und Finanzdienstleistungen ausgenommen.

Wenn Sie Ihr Vorhaben im Dienstleistungsportal Bayern (www.dienstleistungsportal.bayern.de) unter der Rubrik "Formalitäten" eingeben, erhalten Sie darüber Auskunft, ob es in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt und Sie deshalb die berufsbezogenen Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln können.

  • abhängig von dem konkreten Vorhaben

Die Einheitlichen Ansprechpartner können für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen erheben.

Ob eine Frist gilt, richtet sich jeweils nach dem konkreten Verfahren.

Stand: 01.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie