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Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung und Reservierung eines Wunschkennzeichens

Wünschen Sie sich für Ihr Kennzeichen eine bestimmte Buchstaben- oder Zahlenkombination, z. B. Ihre Anfangsbuchstaben, die Abkürzung Ihrer Firma oder Ihr Geburtsdatum oder auch die Kennzeichen eines früheren Zulassungsbezirks?

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Ergänzung: Stadt Fürth

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Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Gegen Gebühr können Sie ein Wunschkennzeichen beantragen oder vorher reservieren lassen.

Auch die Übertragung eines Kennzeichens auf ein anderes Fahrzeugs ist ein Wunschkennzeichen, unabhängig davon, ob das Kennzeichen vorher bereits einmal "als Wunsch" zugeteilt wurde oder als so genanntes Serienkennzeichen in Verwendung war.

Achtung: Ein Wunschkennzeichen können Sie nur im Rahmen einer Fahrzeugzulassung erhalten. Die nachträgliche Änderung einer für ein Fahrzeug zugeteilten Kennzeichenkombination ist nur gegen zusätzliche Gebühr möglich.

Die Zulassungsbehörden bieten einen Onlinedienst im Internet an. Bei den meisten Zulassungsbehörden können Sie auch Wunschkennzeichen persönlich, schriftlich oder telefonisch reservieren lassen oder beantragen.

Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.

Informationen über die Online-Verfahren der Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links". 

Zusätzlich zu den Gebühren für die Zulassung entstehen Gebühren für die Wunschkennzeichenauswahl (10,20 EUR) und ggf. Reservierungsgebühren (in Höhe von 2,60 EUR).

Ergänzung: Stadt Fürth

Auskunft über den Stand von Finanzierungsbriefen

Kraftfahrzeuge werden beim Kauf oft finanziert. In diesen Fällen dient als Kreditsicherheit die sogenannte Sicherungsübereignung (Zulassungsbescheinigung ZB 2). Für eine Zulassungsangelegenheit wiederum werden der Fahrzeugbrief oder eben die Zulassungsbescheinigung Teil II, benötigt. Diese ist bei der Bank oder der Leasinggesellschaft, die den Kredit für das Fahrzeug gegeben hat, hinterlegt.

Bei finanzierten Fahrzeugen übersenden die Autohäuser, Banken oder Leasinggesellschaften auf Anforderung der Halterin oder des Halters den Fahrzeugbrief beziehungsweise die Zulassungsbescheinigung Teil II per Post direkt an die zuständige Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde, was unterschiedlich lange dauern kann. Daher empfiehlt die Stadt Fürth vor dem Besuch in der Zulassungsbehörde nachzufragen, ob die Papiere bereits eingetroffen sind, um eine abschließende Sachbearbeitung gewährleisten zu können. Die Abfrage ist über einen Online-Dienst der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) möglich, bei dem nur Briefnummer bzw. ZB2-Nummer und Kennzeichen eingegeben werden müssen und dann der aktuelle Stand der Bearbeitung angezeigt wird.

  • Kraftfahrzeug; Beantragung der Außerbetriebsetzung
    Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs kann durch seine Außerbetriebsetzung unterbrochen werden.
  • Kraftfahrzeug; Beantragung der Neuzulassung
    Zum Betrieb auf öffentlichen Straßen müssen Sie Kraftfahrzeuge zulassen. Dies erfolgt aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, sowie um den Halter oder Fahrer feststellen zu können.
  • Kraftfahrzeug; Beantragung der Umschreibung oder Wiederzulassung
    Bei Halterwechsel durch Verkauf, Erbschaft, Schenkung etc., Wohnort- oder Betriebssitzwechsel oder nach Außerbetriebsetzung ist das Kraftfahrzeug ggf. auf seinen neuen Halter umzuschreiben bzw. auf den bisherigen Halter wieder zuzulassen oder die Halterdaten sind zu berichtigen.
  • Kraftfahrzeug; Informationen zur Fahrzeugzulassung

    Kraftfahrzeuge mit einer durch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Stundenkilometer und deren Anhänger müssen bis auf wenige Ausnahmen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein, sobald sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.

  • Kraftfahrzeugkennzeichen; Informationen
    Das Kraftfahrzeugkennzeichen (Kfz-Kennzeichen), umgangssprachlich auch Nummernschild genannt, teilt die Zulassungsbehörde (Kfz-Zulassungsstelle) dem Fahrzeug zu.
Stand: 09.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr