Logo Bayernportal

Wildschaden; Anmeldung

Berechtigte können einen Wildschaden bei der zuständigen Gemeinde anmelden.

Online-Verfahren

Online-Verfahren

Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Als "Wildschaden" wird der durch Wild verursachte Schaden an landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken bezeichnet.

Das Bundesjagdgesetz, das Bayerische Jagdgesetz und die hierzu erlassene Ausführungsverordnung sowie das Bürgerliche Gesetzbuch enthalten die rechtlichen Grundlagen für den Ersatz von Wildschäden (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

Wildschäden sind gemäß § 29 Abs. 1 BJagdG zu ersetzen, wenn

  • der Schaden durch die gesetzlich bestimmten Wildarten (Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen) verursacht wurde und
  • die betroffenen Grundstücke zu einem Jagdbezirk gehören (Ausnahme: Keine Ersatzpflicht, wenn auf den Flächen die Jagd ruht oder dauerhaft nicht ausgeübt werden darf, z. B. befriedete Bezirke.)

Ersatzpflichtig für Wildschäden an Grundstücken, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, ist grundsätzlich die Jagdgenossenschaft. Diese kann jedoch die Ersatzpflicht im Jagdpachtvertrag auf den Jagdpächter übertragen und ggf. dessen Ersatzpflicht z. B. auf Schäden, die durch weitere Wildarten verursacht werden, ausweiten. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt jedoch bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann (subsidiäre Haftung).

Wird bei Eigenjagdbezirken das Jagdausübungsrecht verpachtet, so richtet sich die Schadensersatzpflicht des Jagdpächters gegenüber dem Eigentümer, der seine Flächen selbst bewirtschaftet, grundsätzlich nach der zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Eigentümer getroffenen Vereinbarung. Sofern nichts anderes bestimmt ist, haftet der Jagdpächter für den durch unzulänglichen Abschuss verschuldeten Schaden.

Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf Wildschäden z. B. an

  • aufstehenden Feldfrüchten (Feldfrüchte zwischen Saat und Ernte)
  • abgeernteten, jedoch noch nicht eingebrachten Feldfrüchten
  • Verbissschäden an jungen Waldpflanzen (Verbiss der Gipfel- und Seitenknospen)
  • Wühlschäden beim Umbrechen des Waldbodens und Zaunschäden beim Durchbrechen von Kulturzäunen durch Schwarzwild
  • Ausscharren von Pflanzen und Samen und Unterwühlen des Waldbodens durch Wildkaninchen

Die Ersatzpflicht von Wildschäden entfällt z. B. bei Weinbergen, Gärten oder Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist.

Schäden, die auf Wildunfällen beruhen, z. B. Kollision eines Fahrzeugs mit einem Wildtier, zählen nicht zu den "Wildschäden" in dem beschriebenen Sinn.

Der Ersatzpflichtige hat den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Grundsätzlich ist Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution auszugleichen (z. B. Einebnen von Erdaufwürfen auf einer durch Schwarzwild aufgewühlten Wiese und Nachsäen der geschädigten Stellen). Der Geschädigte kann statt des Naturalersatzes den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ersatzfähig sind neben dem unmittelbaren Schaden an dem Grundstück auch etwaige Folgeschäden sowie entgangener Gewinn.

 

Zuständige Stellen:

  • grundsätzlich Gemeinden
  • Bei Schäden an gemeindefreien Grundstücken:
    • wenn Grundstück einem Gemeinschaftsjagdrevier angegliedert ist, die Gemeinde, in der das Gemeinschaftsjagdrevier liegt
    • im Übrigen bei einer der angrenzenden Gemeinden

  • schriftliche Anmeldung des Wildschadens oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeinde

Falls sich Ersatzpflichtiger und Geschädigter nicht über den Ersatz des Schadens einigen, kann der Geschädigte seinen Wildschaden gerichtlich erst geltend machen, wenn er diesen zuvor bei der zuständigen Gemeinde angemeldet hat (sog. Vorverfahren). Die Gemeinde versucht, auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

Kommt eine gütliche Einigung zustande, wird eine Niederschrift angefertigt, in der neben dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzpflichtigen unter anderem die Höhe des Schadensersatzes anzugeben ist.

Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, hat die Gemeinde, wenn noch nicht geschehen, einen Wildschadensschätzer beizuziehen, der ein schriftliches Gutachten über den entstandenen Schadens erstellt. Auf Grundlage des Gutachtens erlässt die Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid, der den Ersatzberechtigten, den Ersatzpflichtigen sowie Höhe des Schadensersatzes feststellt und eine Bestimmung über die Kostentragung enthält.

Verspätete oder offensichtlich unbegründete Anträge auf Ersatz von Wildschaden weist die Gemeinde durch schriftlichen Zurückweisungsbescheid zurück.

Vorbescheid und Zurückweisungsbescheid können vor den ordentlichen Gerichten (zuständiges Amtsgericht) im Wege der Klage überprüft werden.

Die Klage ist binnen einer Notfrist von vier Wochen seit Zustellung des Bescheids zu erheben.

Die Niederschrift über die gütliche Einigung ist eine Woche, der Vorbescheid vier Wochen nach Zustellung vollstreckbar, sofern nicht fristgemäß Klage hiergegen erhoben wird.

Wird ein Vorbescheid gerichtlich angefochten, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen auch über die zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens.

Der Anspruch auf Ersatz von Wildschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Gemeinde anmeldet.

Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der Gemeinde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

Klage vor den ordentlichen Gerichten gegen Vorbescheid und Zurückweisungsbescheid.
Stand: 24.09.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie