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Bauliche Anlage; Anzeige der Beseitigung

Bestimmte bauliche Anlagen dürfen Sie erst beseitigen, wenn Sie die beabsichtigte Beseitigung vorab anzeigen. Die Beseitigung einer baulichen Anlage muss, sofern sie nicht verfahrensfrei ist, angezeigt werden.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Ergänzung: Landratsamt Ebersberg

Für Sie zuständig

Landratsamt Ebersberg

Leistungsdetails

Bei der Anzeige der Beseitigung handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die zuständigen Stellen lediglich über die bevorstehende Beseitigung informieren.

Angezeigt werden muss nur die vollständige Beseitigung einer Anlage. Die teilweise Beseitigung einer Anlage ist eine Änderung einer Anlage und erfordert gegebenenfalls eine Baugenehmigung.

Durch die Anzeige der Beseitigung sollen die untere Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde noch ausreichend Zeit haben, um zu prüfen, ob vor der Beseitigung noch Maßnahmen anzuordnen sind. Soweit notwendig, muss ein qualifizierter Tragwerksplaner die Beseitigung überwachen.

Folgen bei Nichtanzeige

Zeigen Sie die Beseitigung der Anlage vorsätzlich oder fahrlässig nicht einen Monat vor der Beseitigung an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden.

Die Beseitigung einer Anlage müssen Sie nur anzeigen, wenn eine Pflicht dazu besteht.

Keine solche Pflicht besteht bei Anlagen, deren Errichtung verfahrensfrei ist. Keine Pflicht besteht auch bei freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie bei sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von maximal 10 m.

  • Standsicherheitsnachweis
    Wollen Sie ein nicht freistehendes Gebäude beseitigen, muss ein qualifizierter Tragwerksplaner beurteilen und im erforderlichen Umfang nachweisen, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Das gilt nicht, wenn das zu beseitigende Gebäude an ein verfahrensfreies Gebäude angebaut ist.

Schriftliche Einreichung

  • Reichen Sie das ausgefüllte Formular „Anzeige der Beseitigung“ schriftlich bei der zuständigen Gemeinde und bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und bestimmte größere Gemeinden) ein.
  • Eine mündliche Anzeige genügt nicht.
  • Sie erhalten keine Eingangsbestätigung.
  • Die Gemeinde prüft sodann, ob sie planungsrechtliche Schritte zur Verhinderung der Beseitigung vornehmen will. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob sie bauaufsichtliche Schritte ergreifen muss.

Digitale Einreichung

Eine digitale Einreichung der Anzeige der Beseitigung ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.

  • Die Beseitigung kann unter Verwendung des Online-Assistenten digital angezeigt werden. Das vorgegebene Formular „Anzeige der Beseitigung“ wird durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt. Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.
  • Die Anlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen. Die Anzeige gelangt zunächst zur unteren Bauaufsichtsbehörde, die sie unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiterleitet.

keine

Sie müssen die Beseitigung mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigungsarbeiten anzeigen.

Zusätzlich zur Beseitigungsanzeige müssen Sie eine Woche vor Beginn der Beseitigungsarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mit dem Formular oder dem Online-Assistenten Baubeginnsanzeige den Beginn der Beseitigung mitteilen. Beachten Sie, dass teilweise ein qualifizierter Tragwerksplaner die Beseitigung überwachen muss.

Baudenkmäler dürfen Sie nur beseitigen, wenn Sie eine entsprechende denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erhalten haben. Diese müssen Sie (unabhängig von der Beseitigungsanzeige) bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde beantragen.

Da keine Entscheidung der Gemeinde und der unteren Bauaufsichtsbehörde ergeht, können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen.

  • Bauvorhaben; Anzeige des Baubeginns

    Sie müssen den Baubeginn vorher anzeigen. Dies gilt für den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben sowie die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten.

  • Bauvorhaben; Beantragung einer Baugenehmigung

    Sie benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Nur ausnahmsweise ist keine Baugenehmigung erforderlich.

  • Bauvorhaben; Beantragung einer Teilbaugenehmigung

    Sie können eine Teilbaugenehmigung beantragen, wenn Sie einen Bauantrag gestellt, aber noch keine Baugenehmigung erhalten haben. Dadurch können Sie für einzelne Bauabschnitte bereits vorab Genehmigungen erhalten.

  • Bauvorhaben; Beantragung eines Vorbescheids

    Sie können bereits vor dem Bauantrag bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens durch einen Vorbescheid klären lassen. Dieser hat für das spätere Baugenehmigungsverfahren bindende Wirkung.

  • Verfahrensfreies Bauvorhaben; Informationen
    Bestimmte (kleinere) Bauvorhaben können ohne Baugenehmigung errichtet werden.
Stand: 12.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr