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Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung

Sie können eine Anzeige erstatten, wenn Sie glauben, dass eine Straftat geschehen ist. Eine Online-Anzeigeerstattung ist unter anderem bei Online-Auktionsbetrug und bei bestimmten Straftaten im Zusammenhang mit Fahrrädern oder Kraftfahrzeugen möglich.

Online-Verfahren

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Für Sie zuständig

Polizeiinspektion Dingolfing

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Dr.-Josef-Hastreiter-Straße 19
84130 Dingolfing

Postanschrift

Postfach 1240

84123 Dingolfing

Telefon

+49 8731 3144-0

Leistungsdetails

Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhaltes an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der nach Auffassung des Mitteilenden einen Straftatbestand erfüllen könnte.

Mit der Erstattung einer Anzeige zu einer vermuteten Straftat (z. B. bei Diebstahl oder Körperverletzung, einer Form von Internetkriminalität oder bei anderen Delikten) werden polizeiliche Ermittlungen ausgelöst. Eine Anzeige kann grundsätzlich nicht zurückgezogen werden.

Anzeigeberechtigt ist jedermann, nicht nur ein Geschädigter. Anonyme Anzeigeerstattungen sind nur auf dem nicht-persönlichen Wege möglich, da jeder Zeuge zur Angabe seiner Personalien verpflichtet ist. Eine Anzeige gegen Unbekannt ist zulässig. Es ist auch möglich, sich selbst anzuzeigen.

Eine Pflicht zur Anzeigeerstattung bereits begangener Straftaten besteht für Privatpersonen von Gesetz wegen nicht. Privatpersonen müssen von Gesetz wegen lediglich die Planung bestimmter, in § 138 StGB aufgeführter Straftaten, anzeigen.

Rechtlicher Hinweis: Eine Anzeige kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Wer eine rechtswidrige Tat vortäuscht oder durch wissentlich falsche Angaben einen anderen zu Unrecht verdächtigt, macht sich strafbar.

Außerdem: Sie schaden erfolgreicher polizeilicher Arbeit, wenn die Polizei einer "vorgetäuschten Straftat" nachgehen muss, anstatt sich in dieser Zeit um tatsächlich angefallene Kriminalität zu kümmern.

Sie können eine Anzeige erstatten, wenn Sie glauben, dass eine Straftat geschehen ist.

  • Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Unterlagen (z. B. Beweismittel) notwendig.

Die Strafanzeige kann bei einer Polizeibehörde, einer Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht eingereicht werden. Da die Ermittlungen in der Regel durch die Polizei ausgeführt werden, empfiehlt sich zur Beschleunigung der Ermittlungen eine Anzeige dort. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die mündliche Anzeige wird zu Protokoll genommen.

Die Anzeige wird von der Polizei per Abverfügung der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen, ob gegen den Beschuldigten Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird. Im letzten Fall erhält der Anzeigeerstatter einen schriftlichen Bescheid in dem er auf etwaige Beschwerdemöglichkeiten hingewiesen wird.

Wenn Sie Anzeige erstatten, kann die Polizei verschiedene Informationen abfragen:

  • Angabe der Personalien des Anzeigenerstatters
  • Schilderung des Sachverhalts
  • Schilderung des Tathergangs aus Ihrer Sicht
  • Angaben zum Ereignisort und zur Tatzeit
  • Angaben zu Waffen, Werkzeugen, Kraftfahrzeugen oder sonstigen Gegenständen, die bei der Tat verwendet worden sind
  • falls der Täter bekannt ist: Angabe von dessen Personalien
  • falls der Täter unbekannt ist: Abgabe einer genauen Personenbeschreibung
  • Angaben zum Motiv
  • Angaben zu den Geschädigten, Verletzten oder dem entstandenen Sachschaden
  • Angaben zu den Personalien von Zeugen
  • Angaben zu allen bereits eingeleiteten Maßnahmen

keine

Grundsätzlich keine. Bei bestimmten minderschweren Vergehen scheidet eine Strafverfolgung jedoch aus, wenn der Verletzte nicht innerhalb von 3 Monaten, nachdem er Kenntnis von Tat und Täter erlangt hat, den Behörden gegenüber sein Strafverfolgungsinteresse bekundet. Im Übrigen gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften.

Stand: 24.11.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration