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Flugplatz; Beantragung einer Genehmigung zum Anlegen, bei Änderung und für den Betrieb

Die Anlegung, Änderung und der Betrieb von Flugplätzen müssen behördlich genehmigt werden.

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Vor Erteilung der Genehmigung eines Flugplatzes sind in einem Verwaltungsverfahren mit Bürgerbeteilung insbesondere folgende Punkte zu prüfen:

  • Belange der Raumordnung und Landesplanung;
  • Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
  • Schutz vor Fluglärm;
  • Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
  • Eignung des Geländes

  • Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des möglichen Betreibers;
  • charakterliche Unbedenklichkeit des Betreibers (bei natürlichen Personen)

  • Angaben über Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers
  • Erklärung über schwebende Strafverfahren
  • Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregister zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörden
  • Angaben bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts
    außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der Genehmigung abhängt
  • bei natürlichen Personen: Staatsangehörigkeitsnachweis
  • Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
  • Angaben über die bestehenden örtlichen und baulichen Verhältnisse des Geländes, bei Wasserflugplätzen auch über den Verkehr von Wasserfahrzeugen
  • Beschreibung der geplanten Anlagen und Betriebseinrichtungen sowie der beabsichtigten Flug- und Flugplatzbetriebsabwicklung
  • diverse Planunterlagen und Gutachten (siehe § 51 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)

Etwa 150 - 400.000 Euro
Stand: 30.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr