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Flugplatz; Beantragung einer Genehmigung zum Anlegen, bei Änderung und für den Betrieb

Die Anlegung, Änderung und der Betrieb von Flugplätzen müssen behördlich genehmigt werden.

Für Sie zuständig

Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 25 - Luftamt Nordbayern

Leistungsdetails

Vor Erteilung der Genehmigung eines Flugplatzes sind in einem Verwaltungsverfahren mit Bürgerbeteilung insbesondere folgende Punkte zu prüfen:

  • Belange der Raumordnung und Landesplanung;
  • Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
  • Schutz vor Fluglärm;
  • Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
  • Eignung des Geländes

  • Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des möglichen Betreibers;
  • charakterliche Unbedenklichkeit des Betreibers (bei natürlichen Personen)

  • Angaben über Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers
  • Erklärung über schwebende Strafverfahren
  • Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregister zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörden
  • Angaben bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts
    außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der Genehmigung abhängt
  • bei natürlichen Personen: Staatsangehörigkeitsnachweis
  • Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
  • Angaben über die bestehenden örtlichen und baulichen Verhältnisse des Geländes, bei Wasserflugplätzen auch über den Verkehr von Wasserfahrzeugen
  • Beschreibung der geplanten Anlagen und Betriebseinrichtungen sowie der beabsichtigten Flug- und Flugplatzbetriebsabwicklung
  • diverse Planunterlagen und Gutachten (siehe § 51 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)

Etwa 150 - 400.000 Euro
Stand: 30.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr