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Gemeinden, Landkreise und Bezirke müssen jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts erstellen, wenn ihnen mindestens fünf Prozent der Anteile eines Unternehmens gehören.
Cottenbacher Straße 23
95445 Bayreuth
Postfach 101152
95411 Bayreuth
Ummerstadter Str. 11
96479 Weitramsdorf
Postfach 1138
96477 Weitramsdorf
Lauterer Str. 60
96450 Coburg
Postfach 2354
96412 Coburg
Aufgrund der Bestimmungen des Art. 94 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) hat jede Gemeinde jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, wenn die Beteiligungsquote mindestens 5% beträgt. Gleiches gilt für jeden Landkreis gemäß Art. 82 Abs. 3 Landkreisordnung (LKrO) und für jeden Bezirk gemäß Art. 80 Abs. 3 Bezirksordnung (BezO).
Schwerpunkte der Berichterstattung sollen dabei Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks gemäß Art. 87 GO (bzw. Art. 75 LKrO oder Art. 73 BezO), die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans gemäß Art. 94 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GO (bzw. Art. 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LKrO oder Art. 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BezO), die Ertragslage und die Kreditaufnahme sein.
Der Beteiligungsbericht der Gemeinde, des Landkreises oder des Bezirks dient nicht der Steuerungsfunktion, sondern soll dafür sorgen, dass die Erfüllung kommunaler Aufgaben trotz privatrechtlicher Ausgliederungen für die Kommune und für die Bürgerinnen und Bürger transparent bleibt.