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Soziale Wohnraumförderung; Beratung außerhalb von Vorhaben

Die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) berät als Beratungs- und Bewilligungsstelle der Sozialen Wohnraumförderung über Finanzierung und Planung von Wohnraum im Bereich des Landkreises.

Für Sie zuständig

Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. - 33 Wohnungsbauförderung

Landratsamt Neumarkt i.d.OPf.

Hausanschrift

Nürnberger Straße 2
92318 Neumarkt i.d.OPf.

NEUER MARKT Eingang in der Nürnberger Straße 2

Postanschrift

Nürnberger Straße 1

92318 Neumarkt i.d.OPf.

Telefon

+49 9181 470-0

Leistungsdetails

Im Rahmen der Sozialen Wohnraumförderung bestehen Fördermöglichkeiten für die Schaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen, den Bau und den Erwerb von selbstgenutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen sowie für die Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung.

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor der Bewilligung der Fördermittel mit dem Bau begonnen wurde bzw. der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Deshalb wird eine frühzeitige Vereinbarung eines Beratungstermins bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) empfohlen.

 

Stand: 08.12.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr