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Sie müssen die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/-in beantragen.
Die Zulassung zur Steuerfachwirtprüfung muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt werden.
Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der/die Prüfungsbewerber/-in in einem Arbeitsverhältnis steht, – sofern kein Arbeitsverhältnis besteht – seinen/ihren Wohnsitz hat.
Die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/-in ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Die Zulassung zur Prüfung setzt weiter voraus, dass der/die Prüfungsbewerber/-in die nach der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer festgesetzte Zulassungs- und Prüfungsgebühr vor Prüfungsbeginn innerhalb der von der Steuerberaterkammer gesetzten Frist entrichtet hat.
Hinweis zum Wiederholungsantrag: Ein Wiederholungsantrag kann gestellt werden, ohne die Nachweise erneut einzureichen.
Die Anmeldung zur Prüfung hat durch den/die Prüfungsbewerber/-in schriftlich auf dem von der Steuerberaterkammer vorgeschriebenen Formular oder online unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.
Der Anmeldung sind die erforderlichen Nachweise über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Steuerberaterkammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird in einer Niederschrift unter Angabe der Gründe festgehalten. Ein ablehnender Bescheid wird begründet.
Die Zulassung zur Prüfung wird dem/der Prüfungsbewerber/-in rechtzeitig, spätestens mit der Ladung, unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt.
Es muss die Zulassungs- und Prüfungsgebühr nach der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer entrichtet werden.
Die Prüfungen finden nach Bedarf, in der Regel einmal im Jahr statt. Die Prüfungstermine werden von der Steuerberaterkammer festgelegt. Sie gibt die Prüfungstage und Prüfungsorte einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt.