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Sie können Waren aus Ländern außerhalb der EU nach Deutschland einführen. Für bestimmte Waren gibt es allerdings Mengen- und Wertgrenzen.
Wenn Sie aus einem Land außerhalb der Europäischen Union (EU) nach Deutschland einreisen oder zurückkehren, können Sie Waren (Reisemitbringsel) bis zu einem bestimmten Warenwert abgabenfrei und ohne Zollformalitäten einführen. Für bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren (beispielsweise Kaffee, Alkohol, Tabakwaren oder Kraftstoffe) gelten Mengengrenzen und für andere Waren gelten Wertgrenzen. Die Warenmenge, die diese Grenzen nicht überschreitet, wird Reisefreimenge genannt.
Die allgemeinen Voraussetzungen für eine abgabenfreie Einfuhr (Reisefreimenge) sind:
Die Mengen- und Wertgrenzen für die abgabenfreie Einfuhr sind
bei Tabakwaren
bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken
bei Arzneimitteln
bei Kraftstoffen
andere Waren
Überschreitung der Reisefreimengen
Falls die von Ihnen mitgeführten Waren die Reisefreimengen überschreiten, müssen Sie diese Waren bei der für den Grenzübertritt zuständigen Zollstelle am Flug- beziehungsweise Seehafen oder beim Grenzübertritt anmelden und entsprechende Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern) bezahlen. Sie müssen zudem glaubhaft darlegen können, dass Sie die mitgebrachten Waren zu privaten Zwecken verwenden.
Die Reisefreimengen können Sie während einer Reise nur einmal in Anspruch nehmen. Eine Reise ist erst mit der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft am Urlaubsort in Deutschland beendet. Sie können die Reisefreimenge also nicht mehrfach in Anspruch nehmen, wenn Sie die Grenze mehrfach unmittelbar hintereinander überqueren.
Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob die von Ihnen eingeführten Waren die Reisefreimengen überschreiten, wenden Sie sich bitte direkt an den Zoll. Falls Ihre Waren die genannten Reisefreimengen überschreiten, müssen Sie Einfuhrabgaben entrichten.
Gebiete mit zollrechtlichen Sonderregelungen
Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Staatsgebiet, aber nicht zum Zoll- und Steuergebiet der EU. Auch hier gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten. Waren aus diesen Gebieten sind daher nur abgabenfrei, wenn sie die Reisefreimengen für Waren aus Nicht-EU-Staaten nicht überschreiten. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern erhoben:
Gebiete mit steuerrechtlichen Sonderregelungen
Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet, aber nicht zum Steuergebiet der EU. Es gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern erhoben:
keine
Wenn Sie die Reisefreimengen einhalten und nichts zu verzollen haben, setzen Sie Ihre Reise normal fort. Verlassen Sie einen Flug- oder Seehafen durch das grüne Tor.
Wenn Sie etwas zu verzollen haben und Reisefreimengen überschreiten, müssen Sie eine Einfuhrabgabe bezahlen:
Melden Sie sich bei Grenzübertritt bei der Zollstelle. Nehmen Sie dafür am Flughafen oder am Seehafen den roten Ausgang.
Geben Sie an, welche Waren Sie zu verzollen haben.
Teilen Sie gegebenenfalls mit, ob Ihre Waren aus einem präferenzberechtigten Land stammen und daher Zollbegünstigungen gelten.
Die Zollstelle (Bundespolizei) berechnet die Abgaben, die Sie bezahlen müssen.
Bleibt der Wert Ihrer zollpflichtigen Reisemitbringsel unter EUR 700,00 kann für Sie ein pauschalierter Abgabensatz berechnet werden, sofern Sie die Waren in Ihrem Gepäck haben und für Sie persönlich oder als Geschenk gedacht sind.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder lehnen Sie die Pauschalierung ab, berechnet die Zollstelle Ihre Abgaben nach dem Zolltarif und den Einzelsteuergesetzen.
Überschreiten Sie die Wertgrenze von EUR 1.200 benötigen Sie für eine Zollpräferenz einen schriftlichen Präferenznachweis.
Sie können die Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern) direkt vor Ort entrichten.
Sie erhalten das Original Ihrer Abgabenrechnung.
Hinweis: Wenn Sie beim Grenzübertritt verschweigen, dass Sie Reisefreimengen überschreiten oder wenn Sie falsche Angaben machen, begehen Sie Steuerhinterziehung. In diesem Fall können Sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
keine
keine
Die Bearbeitung und Überprüfung dauert mindestens mehrere Minuten und bis zu mehr als einer Stunde.
Wenn Sie mit zollrechtlich relevanten Tätigkeiten befasst sind, wie etwa dem Im- oder Export von Waren, müssen Sie eine EORI-Nummer beantragen.
Wenn Sie nicht sicher sind, in welcher Höhe Sie für Lieferungen oder einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines Gegenstands Umsatzsteuer bezahlen müssen, können Sie eine unverbindliche Auskunft dazu beantragen.