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Tierhaltung; Durchführung von Tierschutzkontrollen

Nach dem Tierschutzgesetz ist eine Fülle von Einrichtungen und Tierhaltungen (z. B. Nutztierhaltungen, Schlachthöfe, Versuchstierhaltungen) regelmäßig zu kontrollieren, um die Einhaltung der gesetzlichen Tierschutzanforderungen sicherzustellen.

Für Sie zuständig

Landratsamt Altötting

Hausanschrift

Pater-Joseph-Anton-Straße 14
84503 Altötting

Postanschrift

Pater-Joseph-Anton-Straße 14

84503 Altötting

Telefon

+49 8671 502-0

Webseite

www.lra-aoe.de

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84503 Altötting

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Leistungsdetails

Kontrollen sind hierbei auch ohne konkreten Verdacht zulässig. Private Tierhaltungen unterliegen im Verdachtsfall einer Kontrolle durch das Veterinäramt.

Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen:

  • Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
  • Gewerbsmäßige Reit- und Fahrbetriebe
  • Einrichtungen, die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
  • Tierhandlungen,
  • Tierbörsen
  • Zirkusbetriebe und Tierschauen,
  • Tierheime und ähnliche Einrichtungen,
  • Organisationen, die Wirbeltiere (außer Nutztiere) aus dem Ausland einführen und gegen Entgelt abgeben oder vermitteln,
  • Gewerbsmäßige Hundetrainer,
  • Gewerbsmäßige Bekämpfer von Wirbeltieren als Schädlinge
  • Zoologische Gärten,
  • Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
  • Einrichtungen, in denen
    • Tierversuche durchgeführt werden,
    • Versuchstiere gezüchtet werden,
    • Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4  Tierschutzgesetz genannten Zwecken verwendet werden oder
    • Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden.

Zur Abstellung tierschutzwidriger Zustände sind die Behörden befugt, die notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Palette reicht von der mündlichen Anordnung zur Beseitigung festgestellter Mängel bis zur Wegnahme der Tiere und das Einleiten von Bußgeldverfahren.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 21.12.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz