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Kinderwunschbehandlung; Beantragung einer Förderung

Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise auf der Seite des Zentrum Bayern Familie und Soziales. Aufgrund fehlender Bundesmittel können derzeit keine weiteren Anträge auf Förderung von Kinderwunschbehandlung bewilligt werden.

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Zentrum Bayern Familie und Soziales Dienstort Bayreuth Hegelstraße
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Leistungsdetails

Sie können eine Zuwendung für Ihre Kinderwunschbehandlung (In-Vitro-Fertilisations (IVF)- oder Intrazytoplasmatische Spermieninjektions (ICSI)-Behandlung) beantragen.

Zweck

Gefördert werden Kosten von Kinderwunschbehandlungen nach Art der In-Vitro-Fertilisation (IVF) und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) für den ersten bis vierten Behandlungszyklus. Ziel dabei ist es, Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch den Zugang zur Reproduktionsmedizin zu erleichtern.

Gegenstand

Die Paare erhalten einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderwunschbehandlung, abhängig von den bei ihnen verbleibenden Behandlungskosten nach Abrechnung mit ihrer Krankenkasse.

Zuwendungsempfänger 

Zuwendungsempfänger sind heterosexuelle Ehepaare oder heterosexuelle Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Dabei müssen beide Partner das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Frau darf noch nicht das 40., der Mann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Das Paar muss seinen gemeinsamen Hauptwohnsitz in Bayern haben.

Bei nicht verheirateten Paaren muss eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft vorliegen. Eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft lässt keine weitere Lebensgemeinschaft zu und zeichnet sich durch eine innere Bindung aus. Sie ist dann anzunehmen, wenn – nach der Erklärung des nicht verheirateten Paares – es in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt und der nicht verheiratete Mann erklärt, dass er die Vaterschaft an dem durch die reproduktionsmedizinische Maßnahme gezeugten Kind anerkennen wird.

Art und Höhe

Die Zuwendung für Ehepaare beträgt für alle vier Behandlungszyklen jeweils bis zu 50 Prozent des verbleibenden Eigenanteils, für Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft für den ersten bis dritten Behandlungszyklus bis zu 25 Prozent, für den vierten Behandlungszyklus bis zu 50 Prozent des verbleibenden Selbstkostenanteils.

Die Höchstbeträge für alle Paare betragen bei IVF-Behandlung im ersten bis dritten Behandlungszyklus 800 Euro, im vierten Behandlungszyklus 1.600 Euro, bei ICSI-Behandlung im ersten bis dritten Behandlungszyklus 900 Euro, im vierten Behandlungszyklus 1.800 Euro.

Weitere Voraussetzungen neben den unter „Zuwendungsempfänger“ benannten sind:

  • Es muss eine ärztliche Beratung über die medizinischen und psychosozialen Aspekte der Kinderwunschbehandlung stattgefunden haben. Diese Beratung wird in der Regel durch den behandelnden Facharzt oder die behandelnde Fachärztin erfolgen, bevor Sie die Überweisung zu einer Kinderwunschklinik erhalten. Beachten Sie dabei bitte, dass der beratende Arzt bzw. die beratende Ärztin die Kinderwunschbehandlung nicht selbst durchführen darf.
  • Es werden lediglich die eigenen Ei- und Samenzellen des Paares für die Behandlung verwendet.
  • Eine ärztliche Erklärung (Attest) Ihres Facharztes (z. B. Frauenarzt) oder der Kinderwunschklinik muss vorliegen, nach der die Kinderwunschbehandlung erforderlich ist und hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Behandlung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird.
  • Die Kinderwunschbehandlung muss in einer Klinik oder bei einem Arzt/einer Ärztin mit Sitz in Bayern bzw. einem angrenzenden Bundesland (Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen, Sachsen) durchgeführt werden. Bei Paaren, bei welchen ein Antragsteller einen Anspruch für den konkreten Behandlungszyklus gegenüber seiner gesetzlichen Krankenversicherung hat, hat die Behandlung in einer Klinik bzw. Praxis mit Genehmigung nach §121a SGBV zu erfolgen.
  • Mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen: Rezepte für den Behandlungszyklus, für den eine Förderung beantragt wird, dürfen erst dann eingelöst werden, wenn Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben.

  • Bitte reichen Sie folgende Anlagen mit Ihrem Antrag ein:

     

    - Bitte reichen Sie als Anlagen zu Ihrem Antrag nur Kopien ein. Originale werden nicht zurückgeschickt. -

     

    Von Antragstellern, die miteinander verheiratet sind:

    • Von allen Eheparen:
      • Kopie der Heiratsurkunde
      • ZBFS-Forumular "Ärztliche Bescheinigung zur Erforderlichkeit"
    • Von gesetzlich Krankenversicherten zusätzlich:
      • Für den ersten bis dritten Behandlungszyklus:
        • der durch die gesetzliche Krankenversicherung genehmigte Behandlungsplan mit den voraussichtlich entstehenden Behandlungskosten
        • Begleitschreiben Krankenkasse Ehefrau zum Behandlungsplan
        • Begleitschreiben Krankenkasse Ehemann zum Behandlungsplan
      • Für den vierten Behandlungszyklus:
        • Behandlungsplan mit den voraussichtlich entstehenden Kosten (Kostenvoranschlag)
    • Von privat Krankenversicherten, Beihilfe-/Heilfürsorgeberechtigten und Anspruchsberechtigten gegenüber sonstigen Leistungsträgern zusätzlich:
      • Behandlungsplan mit den voraussichtlich entstehenden Kosten (Kostenvoranschlag)
      • Kostenübernahmeerklärungen oder Negativbescheid 

     

     

    Bei Antragstellern, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben:

    • Von allen Antragstellern:
      • Behandlungsplan mit den voraussichtlich entstehenden Kosten (Kostenvoranschlag)
      • ZBFS-Forumular "Ärztliche Bescheinigung zur Erforderlichkeit"
    • Von privat Krankenversicherten, Beihilfe-/Heilfürsorgeberechtigten und Anspruchsberechtigten gegenüber sonstigen Leistungsträgern zusätzlich:
      • Kostenübernahmeerklärungen oder Negativbescheid

     

     

  1. Ärztliche Beratung über die Behandlung, insbesondere über die medizinischen und psychosozialen Aspekte durch eine Ärztin, die die Behandlung nicht selbst durchführt, oder einen Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt.
  2. Einholung einer ärztlichen Erklärung über die Erforderlichkeit und die Erfolgsaussichten der Behandlung entsprechend § 27 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB V (nicht erforderlich, soweit die Genehmigung des Behandlungsplans durch die gesetzliche Krankenversicherung vorgelegt wird).
  3. Erstellung eines Behandlungsplans inklusive Kostenaufstellung oder eines Kostenplans durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt der Kinderwunscheinrichtung.
  4. Einholen der Genehmigung oder Ablehnung des Behandlungsplans bei gesetzlichen Krankenversicherungen bzw. Einholen der Kostenübernahmeerklärungen oder deren Ablehnung bei privaten Krankenversicherungen und ggf. bei Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder bei einem anderen Leistungsträger (Zusatzversicherung für Kinderwunschbehandlung).
  5. Antrag auf Bewilligung des Zuschusses beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) stellen.
  6. Zuwendungsbescheid des ZBFS abwarten.
  7. Erst danach: Einlösen von Rezepten bzw. Kauf von Medikamenten, die für die Kinderwunschbehandlung erforderlich sind.
  8. Rechnungen und Belege über Behandlungskosten bei Krankenversicherungen und ggf. Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder bei einem anderen Leistungsträger einreichen (sofern die Kostenübernahme erklärt worden ist).
  9. Antrag auf Auszahlung des Zuschusses beim ZBFS einreichen mit Kopien
    • aller Rechnungen der Reproduktionseinrichtung, Apotheke, ggf. des Labors und der Anästhesie und
    • Nachweise über die gewährten Erstattungen aller beteiligten Krankenversicherungen.
  10. Die Behandlung und deren Abrechnung mit den Krankenkassen muss innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten 8-monatigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen sein. Der Auszahlungsantrag mit den beizufügenden Unterlagen muss spätestens am letzten Tag des Bewilligungszeitraums beim ZBFS eingehen. Andernfalls kann keine Auszahlung erfolgen.
  11. Auszahlung des Zuschusses nach Prüfung des Auszahlungsantrages durch das ZBFS.

Keine, aber bitte den Verfahrensablauf beachten!

Es dauert vom Eingang Ihres Förderantrages bis zum Erhalt des Zuwendungsbescheides etwa drei bis vier Wochen. Wenn Unterlagen nachgefordert werden müssen, kann es ggf. auch länger dauern. Bitte berücksichtigen dies bei der zeitlichen Planung Ihrer Kinderwunschbehandlung.

Beachten Sie bitte, dass die Maßnahme nur zuwendungsfähig ist, wenn mit der Behandlung des jeweiligen förderfähigen Behandlungszyklus einschließlich der medikamentösen Behandlung noch nicht begonnen worden ist. Als Maßnahmebeginn zählt der Kauf von Medikamenten bzw. das Einlösen von Rezepten, die für die Kinderwunschbehandlung erforderlich sind. Dies darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgen.

Die Erstellung des Behandlungsplans sowie die Kostenübernahmeerklärung der gesetzlichen Krankenkasse, der Beihilfe oder der privaten Krankenkasse gelten dabei im Sinne dieser Richtlinie nicht als Maßnahmebeginn.

Für jeden Behandlungszyklus und ggfs. jeden Wiederholungsversuch ist gesondert eine Zuwendung zu beantragen.

Nach Geburt eines Kindes sind die Behandlungszyklen erneut förderfähig, wenn die zur Geburt des Kindes führende Schwangerschaft innerhalb der vier förderfähigen Behandlungszyklen eingetreten ist.

Stand: 29.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales