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Schwerbehindertenausweis; Beantragung eines Beiblatts

Menschen mit Behinderung können ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis beantragen. Dies wird für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr bzw. für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer benötigt.

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Leistungsdetails

Wenn Sie einen zweifarbigen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, Bl, H oder Gl haben, können Sie ein Beiblatt  mit Wertmarke beantragen. Sie können damit die unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr in Anspruch nehmen.

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind, werden von den Verkehrsunternehmen gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises mit orangefarbenem Flächenaufdruck im Nahverkehr unentgeltlich befördert. Zur Freifahrtberechtigung wird ein Beiblatt zum Ausweis benötigt, das mit einer gültigen Wertmarke versehen sein muss.

Bei Merkzeichen G, und Gl  kann alternativ zur Freifahrtberechtigung eine Ermäßigung der Kfz-Steuer in Anspruch genommen werden. Hierfür ist, statt dem Beiblatt mit Wertmarke, ein Beiblatt ohne Wertmarke zu beantragen.

Bei Merkzeichen aG, Bl und H besteht zusätzlich zur Freifahrtberechtigung ein Anspruch auf KFZ-Steuerbefreiung, für die kein Beiblatt ohne Wertmarke erforderlich ist.

Züge des Nahverkehrs können unentgeltlich benutzt werden; ein tarifmäßiger Zuschlag ist für zuschlagpflichtige Züge des Nahverkehrs erforderlich.

Unentgeltlich befördert werden zusätzlich auch das Handgepäck, ein Krankenfahrstuhl (soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt), sonstige orthopädische Hilfsmittel, der Führhund und - sofern die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung im Ausweis eingetragen ist (Merkzeichen "B") - auch die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen.

Schwerbehinderte Menschen sind in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wenn sie infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermögen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt.

Wenn Ihr Beiblatt beschädigt ist oder Sie es verloren haben, können Sie eine Ersatzausstellung beantragen.

  • Sie müssen einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 haben.
  • Sie müssen einen gültigen zweifarbigen Schwerbehindertenausweis besitzen.
  • Ihnen muss mindestens eins der folgenden Merkzeichen zuerkannt worden sein: G, aG, Bl, H, Gl.

  • gültiger zweifarbiger Schwerbehindertenausweis inklusive bestimmter Merkzeichen
  • gegebenenfalls Nachweise zum Leistungsbezug bestimmter Sozialleistungen für die Kostenbefreiung von der Eigenbeteiligung an der Wertmarke

Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, werden Ihre Unterlagen zur Berechtigung auf ein Beiblatt geprüft.

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird die von Ihnen zu entrichtende Gebühr ermittelt und es wird Ihnen ein Überweisungsträger übersandt.

Das Beiblatt mit Wertmarke wird Ihnen nach der Bezahlung zugesandt.

Wenn Sie die Voraussetzungen für ein Beiblatt mit Wertmarke ohne Eigenbeteiligung erfüllen, wird Ihnen das Beiblatt mit Wertmarke gleich zugesandt.

Die Ausstellung des Beiblatts ist kostenlos.

Die Wertmarke kann gegen eine Eigenbeteiligung für ein halbes oder ein ganzes Jahr erworben werden. Die Höhe der Eigenbeteiligung beträgt aktuell 46 EUR für ein halbes und 91 EUR für ein ganzes Jahr. Sie erhalten die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung, wenn Ihnen wenigstens eines der Merkzeichen Bl oder H zuerkannt wurde oder wenn Sie als schwerbehinderter Mensch bestimmte Sozialleistungen beziehen.

Der Antrag ist rechtzeitig zu übermitteln. Sofern der Monat, in dem der Antrag gestellt wird, schon fortgeschritten ist, wird das Beiblatt mit Wertmarke erst für den nächsten Monat ausgestellt.

  • Beiblatt mit entgeltlicher Wertmarke oder ohne Wertmarke: ca.  zwei Wochen nach Einzahlung
  • Beiblatt mit unentgeltlicher Wertmarke: ca. zwei Wochen

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Stand: 14.12.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales