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Der Freistaat Bayern fördert die Träger privater Schulen für Kranke hinsichtlich ihres Sach- und Personalaufwandes. Auch die Zuordnung staatlichen Personals ist möglich.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Diese Excel-Datei ist nicht barrierefrei. Da die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, wird nach § 9 Abs. 4 BayDiV (Bayerische Digitalverordnung) von einem barrierefreien Angebot abgesehen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Der Betrieb privater Schulen für Kranke soll durch eine auskömmliche Finanzierung sichergestellt werden.
Der Freistaat Bayern ersetzt den Trägern privater Schulen für Kranke den notwendigen Schulaufwand (laufender und einmaliger Schulaufwand).
Außerdem ersetzt der Freistaat Bayern den notwendigen Personalaufwand nach Art. 33 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz oder stellt privaten Schulen für Kranke Personal zur Verfügung.
Träger privater Schulen für Kranke
Der Freistaat Bayern ersetzt den Schulaufwand gemäß Art. 34 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz zu 80 %. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die Träger privater Schulen für Kranke eine verbesserte staatliche Förderung nach Art. 34a BaySchFG. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 100 %.
Zuschüsse für den Schulaufwand:
Voraussetzungen für verbesserte Förderung nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG:
Vergütungen für den Personalaufwand:
Voraussetzungen für Vergütung entsprechend TV-L (Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySchFG):
Zuordnung von staatlichen Lehrkräften und sonstigem Personal:
Der schriftliche Antrag ist bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirks einzureichen, in dem die private Schule für Kranke ihren Standort hat.
Die Bearbeitung der Anträge obliegt den zuständigen Bezirksregierungen. Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Personalausstattung und Komplexität der Fälle.
Vergütungen für den Personalaufwand werden monatlich gewährt.
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage