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Das Trinkwasser muss regelmäßig auf Legionellen untersucht werden. Betroffen sind nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Vermieterinnen und Vermieter.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) müssen Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage das Trinkwasser, sofern es im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, an mehreren repräsentativen Probenentnahmestellen auf Legionellen untersuchen lassen, wenn
Bei Vermietung gelten Hausbesitzer, Vermieter oder Eigentümergemeinschaften (ggf. vertreten durch eine Hausverwaltung) als Betreiber der Wasserversorgungsanlage.
Bei gewerblicher Vermietung muss mindestens einmal in drei Jahren, bei Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit mindestens einmal jährlich die Untersuchung durchgeführt werden. Sind bei den jährlichen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise
Die Untersuchungen müssen gemäß § 31 TrinkwV erfolgen und zwar ohne Veranlassung durch das Gesundheitsamt. Es gelten die Untersuchungsintervalle gemäß § 31 Abs. 2 TrinkwV:
Bei neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlagen ist die erste Untersuchung gemäß § 31 Abs. 4 TrinkwV innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme durchzuführen.
Für die Kontamination mit Legionellen gilt ein sogenannter technischer Maßnahmenwert (TMW, Wert zur Auslösung von Maßnahmen) von 100 KBE (koloniebildenden Einheiten) pro 100 ml. Die Untersuchungsstelle hat bei Untersuchungen nach § 31 Abs. 1 bei Erreichen des TMW gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 2a TrinkwV unverzüglich den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage darüber in Kenntnis zu setzen. Zudem ist dieser Sachverhalt nach § 53 Abs. 1 TrinkwV unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
Darüber hinaus trägt der Betreiber der Wasserversorgungsanlage (Eigentümer, Hausverwaltung) die primäre Verantwortung für die nach der Trinkwasserverordnung erforderlichen Maßnahmen bei Erreichen des TMW:
Bei extrem hohen Legionellengehalten (über 10.000 KBE/100 ml) dürfen die Duschen solange nicht mehr benutzt werden, bis das Problem beseitigt ist. Eine Nutzung der Duschen in diesem Zeitraum ist nur möglich, wenn endständige bakteriendichte Filter installiert werden.
Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider sind unter anderem verpflichtet, bei der Errichtung und dem Betrieb den Stand der Technik anzuwenden und organisatorische Maßnahmen umzusetzen.
Die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung oder der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person muss vom Betreiber dem Gesundheitsamt angezeigt werden.