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Zeuggasse 7
86150 Augsburg
86145 Augsburg
Fronhof 10
86152 Augsburg
86145 Augsburg
Mit der schulaufsichtlichen Genehmigung wird festgestellt, dass das Bauprogramm dem schulischen Bedarf entspricht, unter Berücksichtigung des Bestands den notwendigen Raumbedarf abdeckt.
Die schulaufsichtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn der notwendige Raumbedarf für die auf Dauer zu erwartenden Schüler- und Klassenzahlen - unter Berücksichtigung des Bestands - abgedeckt wird und die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs gewährleistet ist. Bei Um- und Erweiterungsbauten kann eine Genehmigung bereits erteilt werden, wenn mit der Verwirklichung der geplanten Baumaßnahmen mindestens eine Verbesserung unzulänglicher schulischer Verhältnisse erreicht wird. Dem vom Aufwandsträger unter Beteiligung der Schule zu stellenden Antrag sind insbesondere Unterlagen beizufügen über den tatsächlichen Einzugsbereich, soweit für die Schule nicht ein Schulsprengel rechtsverbindlich festgesetzt ist, die auf Dauer zu erwartende Schülerzahl, den Raumbedarf der Schule auf der Grundlage von §§ 3 und 4 Schulbauverordnung (SchulbauV) mit Angaben zu Funktion und Größe der vorgesehenen Räume und Flächen, den vorhandenen Bestand und seine künftige Nutzung. Für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung sind die Regierungen zuständig.
Bei privaten Ersatzschulen umfasst die schulaufsichtliche Genehmigung auch die Genehmigung der konkreten Bauplanung unter schulfunktionalen Gesichtspunkten, sofern die Förderung nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) beantragt werden soll (§ 5 Satz 3 der SchulbauV).
Bitte beachten Sie folgende Zuständigkeiten bei der Regierung von Schwaben:
Das Sachgebiet 40.2 ist zuständig, wenn es sich um die schulaufsichtliche Genehmigung von Baumaßnahmen öffentlicher Grund- und Mittelschulen, Realschulen und Gymnasien handelt.
Das Sachgebiet 44 ist zuständig für die schulaufsichtliche Genehmigung von Baumaßnahmen aller privater Ersatzschulen.
Für die Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten an beruflichen Schulen ist eine schulaufsichtliche Genehmigung erforderlich. Für die Erteilung sind die Regierungen zuständig.
Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Baumaßnahmen an Schulgebäuden öffentlicher Schulen und Schulsportanlagen, wenn sie schulaufsichtlich genehmigt sind.