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Der Staat fördert die Schaffung und Erhaltung von Studentenwohnraum mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten.
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Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach
Postfach 1502
91506 Ansbach
Franz-Josef-Strauß-Ring 4
80539 München
Postfach 22 12 53
80502 München
Zweck der Zuwendung ist die Schaffung und die Erhaltung von Wohnraum für Studierende an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen.
Gegenstände der Förderung - einschließlich der Erstmöblierung - sind:
Förderfähig sind die Gesamtkosten (inkl. der Kosten für die Erstmöblierung).
Die Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt mit einem leistungsfreien Baudarlehen.
Es beträgt derzeit bis zu 45.000 Euro je Wohnplatz bei einer Belegungsbindung von 25 Jahren und bis zu 75.000 Euro je Wohnplatz bei einer Belegungsbindung von 40 Jahren. Für Eltern-Kind-Apartments oder rollstuhlgerechte Zimmer kann der Förderbetrag um jeweils bis zu 20.000 Euro erhöht werden. Für jedes volle Kalenderjahr der bestimmungsgemäßen Verwendung des Wohnraums wird ein Kapitalnachlass gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf die beantragte Förderung besteht nicht.
Voraussetzung für eine Förderung ist ein dringender, nicht nur vorübergehender Bedarf an staatlich gefördertem Wohnraum für Studierende am jeweiligen Hochschulort. Wohnraum für Studierende wird nur auf Grundstücken gefördert, die verkehrsgünstig zu Hochschule liegen.
Belegungsbindung
Die geförderten Wohnheimplätze dürfen während der Dauer der Belegungsbindung von 25 oder 40 Jahren nur mit bedürftigen Studierenden belegt werden. Ausländische Studierende müssen angemessen berücksichtigt werden.
Zuwendungsempfänger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Erwerber. Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen Rechts, des privaten Rechts sowie natürliche Personen sein.
Ausschlusskriterien:
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
Der Antrag auf Förderung ist in zweifacher Ausfertigung bei der für das Bauvorhaben örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Vollständigkeit der Unterlagen sowie die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und leitet den Antrag (einfach) an die Bewilligungsstelle, das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr weiter. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt ratenweise nach Baufortschritt und ist bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Genehmigung möglich
Es fallen keine Kosten an.