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Abgrabung; Beantragung einer Abgrabungsgenehmigung

Sie benötigen grundsätzlich eine Abgrabungsgenehmigung, um eine Abgrabung durchzuführen. Davon ausgenommen sind insbesondere kleinere Abgrabungen.

Formulare

Für Sie zuständig

Verwaltungsgemeinschaft Holzheim

Leistungsdetails

Eine Abgrabungsgenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Abgrabung auszuführen. Nicht genehmigungspflichtig sind insbesondere Abgrabungen mit einer Grundfläche von maximal 500 m² und gleichzeitig einer Tiefe von maximal 2 m. Die Genehmigungspflicht entfällt also nur, wenn beide Maße nicht überschritten werden.

Abgrabung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben

Findet die Abgrabung im Rahmen eines Bauvorhabens statt, müssen Sie keine Abgrabungsgenehmigung beantragen.

Nicht genehmigungspflichtige Abgrabung

Ist die Abgrabung nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Abgrabungsgenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.

Folgen beim Fehlen einer erforderlichen Abgrabungsgenehmigung

Führen Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgrabung ohne die erforderliche Abgrabungsgenehmigung aus, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können dafür mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € belegt werden.

Die beantragte Abgrabungsgenehmigung wird nur dann erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen der Abgrabung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen.

  • aktueller Katasterauszug
  • Lageplan

    (M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)

  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung (Formblatt siehe unter "Formulare")
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen

    Je nach beantragter Abgrabung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Dies insbesondere dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Verfahren mit oder ohne Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Verfahren hängt insbesondere davon ab, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Die untere Abgrabungsbehörde führt eine solche durch, wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Abgrabung mit einer Abbaufläche von mehr als 10 Hektar beantragen. Dies gilt ebenso für Abgrabungen mit einer Abbaufläche von mehr als einem Hektar in einem Schutzgebiet, einem Nationalpark oder einem Naturschutzgebiet. Liegt die Abbaufläche zu mehr als einem Hektar in einem Biotop, führt die untere Abgrabungsbehörde ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch.

Die untere Abgrabungsbehörde hat im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen:

  • die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie
  • die Öffentlichkeit.

Es ist gerade nicht erforderlich, dass Sie die Nachbarn selbst beteiligen, da diese im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Möglichkeit haben, sich zu äußern.

Liegt hingegen keiner der oben genannten Fälle vor, führt die untere Abgrabungsbehörde keine Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Für Sie bedeutet das, dass Sie den Abgrabungsplan vor Einreichung zunächst den Nachbarn des Abgrabungsgrundstücks zur Zustimmung vorlegen müssen. Eine etwaige Zustimmung bedarf der Schriftform.

Schriftliche Einreichung

  • Reichen Sie, ggf. nach Beteiligung der Nachbarn, den Abgrabungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde ein, in deren Gebiet das Abgrabungsgrundstück liegt. Falls die Gemeinde nicht selbst untere Abgrabungsbehörde ist, leitet sie den Abgrabungsantrag mitsamt ihrer Stellungnahme an die untere Abgrabungsbehörde weiter. 
    Ausnahme: Im Zuständigkeitsbereich der unteren Abgrabungsbehörden, die Landratsämter sind und eine digitale Einreichung ermöglichen, müssen Sie den schriftlichen Antrag direkt bei der unteren Abgrabungsbehörde einreichen. Welche Landratsämter dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“. Die Beteiligung der Gemeinde erfolgt – so erforderlich – durch die untere Abgrabungsbehörde.
  • Reichen Sie den Antrag in dreifacher Ausfertigung und unter Verwendung der vorgegebenen Formulare ein.
  • Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
  • Über den Antrag entscheidet die untere Abgrabungsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte), ggf. nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Digitale Einreichung

Eine digitale Einreichung von Abgrabungsanträgen ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Abgrabungsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.

  • Der Abgrabungsantrag kann, ggf. nach Beteiligung der Nachbarn, unter Verwendung des Online-Assistenten digital gestellt werden.
  • Die vorgegebenen Formulare werden durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
  • Der Abgrabungsplan wird im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
  • Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.
  • Der digitale Abgrabungsantrag gelangt direkt zur unteren Abgrabungsbehörde. Soweit die untere Abgrabungsbehörde nicht selbst Gemeinde ist, nimmt sie die Beteiligung der Gemeinde vor.

Die Gebühren für eine Abgrabungsgenehmigung sind abhängig von der Menge des verwertbaren Abbauguts.

  • Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit verwertbarem Abbaugut bis zu 50.000 m³ 100 EUR zuzüglich 25 EUR je angefangene 1.000 m³
  • Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit verwertbarem Abbaugut über 50.000 m³ bis zu 500.000 m³ 1.350 EUR zuzüglich 55 EUR je 50.000 m³ übersteigende angefangene 10.000 m³
  • Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit verwertbarem Abbaugut über 500.000 m³ 3.825 EUR zuzüglich 110 EUR je 500.000 m³ übersteigende angefangene 50.000 m³
  • Bei anderen selbständigen Abgrabungen 50 bis 2.000 EUR

Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, erhöht sich die Gebühr um 40 %.

keine

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Vorhabens, der aktuellen Auslastung der Behörde sowie davon, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ab.

Beantragen Sie bei genehmigungspflichtigen Abgrabungen die Abgrabungsgenehmigung und warten Sie ab, bis Ihnen diese erteilt wurde, bevor Sie mit der Ausführung beginnen.

Erhalten Sie die beantragte Abgrabungsgenehmigung nicht, können Sie eine verwaltungs-gerichtliche Klage erheben. Diese ist auf Erteilung der beantragten Abgrabungsgenehmi-gung zu richten.

Ein Widerspruch ist nicht möglich.

  • Abgrabung; Anzeige des Abgrabungsbeginns
    Sie müssen den Abgrabungsbeginn vorher anzeigen. Dies gilt für den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben sowie die Fortsetzung der Ausführung nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten.
  • Abgrabung; Beantragung einer Teilabgrabungsgenehmigung

    Sie können eine Teilabgrabungsgenehmigung beantragen, wenn Sie einen Abgrabungsantrag gestellt, aber noch keine Abgrabungsgenehmigung erhalten haben. Dadurch können Sie für einzelne Teile des Vorhabens bereits vorab eine Genehmigunge erhalten.

  • Abgrabung; Beantragung eines Vorbescheids

    Sie können bereits vor dem Antrag auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens durch einen Vorbescheid klären lassen. Dieser hat für das spätere Abgrabungsgenehmigungsverfahren bindende Wirkung.

  • Abgrabung; Vorlage von Unterlagen zur genehmigungsfreien Abgrabung

    Liegt ihr Abgrabungsvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält, kann es genehmigungsfrei sein.

  • Bauvorhaben; Beantragung einer Baugenehmigung

    Sie benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Nur ausnahmsweise ist keine Baugenehmigung erforderlich.

Stand: 29.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr