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Steuerberater/Steuerberaterinnen und Berufsausübungsgesellschaften können für eine weitere Beratungsstelle bzw. Zweigniederlassung eine Ausnahme vom Leitererfordernis beantragen.
Steuerberater/Steuerberaterinnen und Berufsausübungsgesellschaften können weitere Beratungsstellen unterhalten, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird.
Weitere Beratungsstelle ist jede organisatorische selbstständige Einheit, die keine berufliche Niederlassung ist. Zweigniederlassungen von Berufsausübungsgesellschaften sind weitere Beratungsstellen.
Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater/eine andere Steuerberaterin oder ein anderer Steuerbevollmächtigter/eine andere Steuerbevollmächtigte sein, mit beruflicher Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich. Das gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt.
Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme vom Leitererfordernis zulassen.
Die Ausnahmegenehmigung wird für die Dauer von längstens zwei Jahren erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden. Die Ausnahmegenehmigung kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf der Befristung durch den Antragsteller erneut nachgewiesen werden.
Eine Ausnahme vom Leitererfordernis kann erteilt werden, insbesondere wenn aufgrund
die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter der weiteren Beratungsstelle zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist.
Sie können die Erteilung einer Ausnahme vom Leitererfordernis bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich oder online beantragen.
Für die Bearbeitung des Antrags werden Gebühren fällig, deren Höhe je nach zuständiger Steuerberaterkammer unterschiedlich ist.
keine