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Leistungserbringer und Träger der Sozialhilfe können bei Streitigkeiten und Konfliktfällen in Verhandlungen über eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung die gemeinsame Schiedsstelle anrufen.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel des SGB XII
durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht.
Ausnahme:
Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist.
Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend.
In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen sind
zu regeln.
Für Streit- und Konfliktfälle ist in Bayern eine Schiedsstelle eingerichtet. Diese ist bei der Regierung von Niederbayern angesiedelt. Sie entscheidet auf Antrag, wenn keine Einigung zustande kommt.
Folgende Informationen werden benötigt:
Voraussetzung für die Anrufung der Schiedsstelle ist, dass eine Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 SGB XII aufgefordert worden ist und es innerhalb von drei Monaten nicht zu einer schriftlichen Vereinbarung gekommen ist.
Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich bei der Geschäftsstelle bei der Regierung von Niederbayern zu stellen. Er muss von der antragstellenden Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter oder von einem von ihr bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein.
Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen (Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen, Nachweisen und Belegen)
Der Antragsgegner erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Vorsitzende versucht in einem frühen Stadium des Verfahrens eine weitere Sachaufklärung durchzuführen oder eine gütliche Einigung zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen. Gelingt keine Einigung, erfolgt eine Entscheidung durch Beschluss der gesamten Schiedsstelle. Über die Kosten wird bei einer Erledigung des Schiedsverfahrens ohne Entscheidung der Schiedsstelle in jedem Fall durch Beschluss des Vorsitzenden entschieden.
Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von 400,00 bis 7.700,00 EUR und die Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben.
Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens kann frühestens drei Monate nach einer schriftlichen Aufforderung zu Verhandlungen erfolgen.
Die Schiedsstelle entscheidet unverzüglich auf Antrag einer Partei über die strittig gebliebenen Punkte aus den zuvor schriftlich aufgeforderten Verhandlungen. Die Verfahrensdauer richtet sich nach der Komplexität des Sachverhalts und der Mitwirkung der Parteien.
Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten (Bayerisches Landessozialgericht) gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.
Leistungserbringer und Träger der Eingliederungshilfe können bei Streitigkeiten und Konfliktfällen die gemeinsame Schiedsstelle anrufen.
Einrichtungen und Träger der öffentlichen Jugendhilfe können bei Streit- und Konfliktfällen die gemeinsame Schiedsstelle gem. § 78g SGB VIII anrufen.
Leistungserbringer und Kostenträger in der Langzeitpflege können in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI (Schiedsstelle Soziale Pflegeversicherung) anrufen, wenn sie keine Einigkeit in Verhandlungen erzielen.