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Sozialhilfe; Beantragung eines Schiedsverfahrens

Leistungserbringer und Träger der Sozialhilfe können bei Streitigkeiten und Konfliktfällen in Verhandlungen über eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung die gemeinsame Schiedsstelle anrufen.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 13 – Soziales und Jugend, ESF-Vollzugsstelle, Geschäftsstelle für Schiedsstellen

Leistungsdetails

Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel des SGB XII

  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und
  • Hilfe in anderen Lebenslagen

durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht.

Ausnahme:

  • Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 SGB XII durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden

Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist.

Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend.

In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen sind

  • Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
  • die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung)

zu regeln.

Für Streit- und Konfliktfälle ist in Bayern eine Schiedsstelle eingerichtet. Diese ist bei der Regierung von Niederbayern angesiedelt. Sie entscheidet auf Antrag, wenn keine Einigung zustande kommt.

Folgende Informationen werden benötigt:

  • Der Antragsteller - soweit er Leistungserbringer ist - muss angeben, ob und ggf. welcher Trägervereinigung er angehört.
  • Es ist der Antragsgegner unter Benennung der ladungsfähigen Anschrift zu bezeichnen.
  • Die Erklärung, dass Vertragsverhandlungen aufgenommen, aber bisher eine Einigung über eine Leistungs- oder Vergütungsvereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande gekommen ist, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat.
  • Im Antrag sind die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen darzustellen und Angaben zu machen über die Gegenstände, über die und aus welchem Grund im Einzelnen keine Einigung erzielt werden konnte.
  • Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren einschließlich der Angabe des Vereinbarungszeitraumes enthalten.
  • Der Antrag kann eine Erklärung des Antragstellers enthalten, ob er ggf. mit einer Entscheidung der Schiedsstelle im schriftlichen Verfahren einverstanden ist.

Voraussetzung für die Anrufung der Schiedsstelle ist, dass eine Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 SGB XII aufgefordert worden ist und es innerhalb von drei Monaten nicht zu einer schriftlichen Vereinbarung gekommen ist.

  • ggf. Vollmacht
  • Nachweise, vor allem der Leistungsvereinbarung nach § 76 Abs. 1 und 2 SGB XII und der Kalkulationsgrundlagen zur beantragten Vergütung
  • Es können abhängig vom Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte wenden Sie sich an die Regierung von Niederbayern.

Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich bei der Geschäftsstelle bei der Regierung von Niederbayern zu stellen. Er muss von der antragstellenden Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter oder von einem von ihr bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein.

Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen (Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen, Nachweisen und Belegen)

Der Antragsgegner erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Vorsitzende versucht in einem frühen Stadium des Verfahrens eine weitere Sachaufklärung durchzuführen oder eine gütliche Einigung zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen. Gelingt keine Einigung, erfolgt eine Entscheidung durch Beschluss der gesamten Schiedsstelle. Über die Kosten wird bei einer Erledigung des Schiedsverfahrens ohne Entscheidung der Schiedsstelle in jedem Fall durch Beschluss des Vorsitzenden entschieden.

Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von 400,00 bis 7.700,00 EUR und die Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben.

Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens kann frühestens drei Monate nach einer schriftlichen Aufforderung zu Verhandlungen erfolgen.

Die Schiedsstelle entscheidet unverzüglich auf Antrag einer Partei über die strittig gebliebenen Punkte aus den zuvor schriftlich aufgeforderten Verhandlungen. Die Verfahrensdauer richtet sich nach der Komplexität des Sachverhalts und der Mitwirkung der Parteien.

Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten (Bayerisches Landessozialgericht) gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.

Stand: 29.11.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales