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Tierärztliche Hausapotheke; Anzeige der Einrichtung und des Betriebs

Das Führen einer tierärztlichen Hausapotheke unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 79 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz – TAMG)

Für Sie zuständig

Stadt Nürnberg

Stadt Nürnberg

Hausanschrift

Rathausplatz 2
90403 Nürnberg

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Postanschrift

Fünferplatz 2

90403 Nürnberg

Telefon

+49 911 231-0

Leistungsdetails

Die Anschrift der Betriebsstätte ist der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In Bayern sind die Veterinärabteilungen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) zuständig.

Hersteller und Pharmagroßhändler dürfen Tierarzneimittel nur dann an Tierärzte abgeben, wenn sie überprüft haben, ob ihre Kunden zum Einzelhandel mit Tierarzneimitteln berechtigt sind (Art. 101 Abs. 2 VO (EU) 2019/6, Art. 22 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248).

Den Anforderungskatalog arzneimittelrechtlicher Vorschriften für Tierärzte finden Sie unter "Weiterführende Links".

Stand: 01.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz