Logo Bayernportal

Strafsachen; Verhandlung und Entscheidung vor dem Amtsgericht

Die Amtsgerichte sind als erste Instanz für die Verhandlung und Entscheidung bestimmter Strafsachen zuständig.

Für Sie zuständig

Amtsgericht Landsberg am Lech

Amtsgericht Landsberg am Lech
Sie können die Behörde auf sichere Weise kontaktieren Elektronischer Rechtsverkehr Sie können mit dem Gericht sicher elektronisch kommunizieren und z. B. Anfragen, Anträge und Unterlagen einreichen.

Hausanschrift

Lechstraße 7
86899 Landsberg am Lech

Postanschrift

86896 Landsberg am Lech

Telefon

+49 8191 108-0

Leistungsdetails

Welches Gericht und welcher Spruchkörper zur Verhandlung und Entscheidung einer Strafsache berufen ist, richtet sich nach dem Gesetz. Ausschlaggebende Bedeutung kommt dabei der Art des Tatvorwurfs und der zu erwartenden Strafe zu.

Grundsätzlich ist das Amtsgericht in erster Instanz für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen zuständig, wenn nicht

  • nach besonderen Vorschriften die Zuständigkeit des Landgerichts (z.B. für Kapitaldelikte) oder des Oberlandesgerichts (z.B. für schwere Staatsschutzdelikte) begründet ist,
  • im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist,
  • die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles oder der Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage beim Landgericht erhebt.


Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe erkennen.

Sofern es sich bei der zum Amtsgericht angeklagten Tat um ein Vergehen (rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist) handelt und eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren im konkreten Fall nicht zu erwarten ist, entscheidet die Richterin bzw. der Richter beim Amtsgericht als Einzelrichter (Strafrichter). Andernfalls (wenn es sich bei der angeklagten Tat um ein mit mindestens einem Jahr Freiheitstrafe bedrohtes Verbrechen handelt oder im konkreten Fall eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren zu  erwarten ist) entscheidet das Schöffengericht, das in der Regel aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei Schöffen besteht.

Das Gericht trifft die Entscheidung nach seiner freien, aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Kann das Gericht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht gewinnen, so darf es ihn nicht verurteilen ("Im Zweifel für den Angeklagten"). Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils. Wird gegen das Urteil weder von der Staatsanwaltschaft noch von dem Angeklagten oder einem etwaigen Privat- oder Nebenkläger ein Rechtsmittel (Berufung, Revision) eingelegt oder bleibt das Rechtsmittel erfolglos, so wird das Urteil rechtskräftig. Die Vollstreckung des Urteils liegt, von Verfahren gegen Jugendliche abgesehen, bei der Staatsanwaltschaft.

Im Strafverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren nach der rechtskräftig verhängten Strafe. Die Gebühren der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts für das Strafverfahren sind lediglich dem Rahmen nach bestimmt (sog. Rahmengebühr). Die Rechtsanwälte bestimmen die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.

Rechtsmittel gegen ein Amtsgerichtsurteil ist die Berufung oder Revision.

  • Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung

    Sie können eine Anzeige erstatten, wenn Sie glauben, dass eine Straftat geschehen ist. Eine Online-Anzeigeerstattung ist unter anderem bei Online-Auktionsbetrug und bei bestimmten Straftaten im Zusammenhang mit Fahrrädern oder Kraftfahrzeugen möglich.

  • Strafbefehl; Einspruch
    Strafbefehle können mit dem Einspruch angefochten werden.
Stand: 10.12.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz