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Unabhängige psychiatrische Beschwerdestelle; Beantragung einer Förderung für die Errichtung und den Betrieb

Sie können eine Förderung für die Errichtung und den Betrieb einer unabhängigen psychiatrischen Beschwerdestelle (upB) beantragen.

Formulare

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie über „Ort auswählen" einen Ort aus.
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Bayerisches Landesamt für Pflege
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Leistungsdetails

Zweck

Zweck der Förderung ist es, die Beschwerdepunkte der sich an die upB wendenden Hilfesuchenden einer Besserung und Klärung zuzuführen. Dadurch soll ihre Zufriedenheit in Bezug auf ihre individuelle Versorgung innerhalb des psychiatrischen Versorgungssystems erhöht werden.

Gegenstand

Gefördert werden Maßnahmen zur Errichtung, Aufrechterhaltung und zum Betrieb von upB.  

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind unabhängige psychiatrische Beschwerdestellen, welche die Zuwendungsvoraussetzungen Nr. 4 der upB-Förderrichtlinie (siehe unter "Rechtsgrundlagen") erfüllen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben für bestehende oder neu zu gründende upB:

  • Ausgaben zur Errichtung und zur Aufrechterhaltung, insbesondere Ausgaben für die Anschaffung notwendiger EDV- und Büroausstattung
  • Betriebsausgaben, wie
    • Reisekosten
    • projektbezogene Mietzahlungen für Beratungs- und Büroräume
    • projektbezogene Zahlungen für Mietnebenkosten, Telekommunikation und Büromaterial
    • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der upB bis zu maximal 1.000 EUR pro Person und Kalenderjahr

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

Die Zuwendung beträgt pro Kalenderjahr bis zu 10.000 EUR pro upB. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit kann für die Erstausstattung einmalig zusätzlich ein Festbetrag von bis zu 2.000 Euro pro upB gewährt werden.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung ist die Erfüllung der nachstehenden Anforderungen an die upB:

  • In dem Versorgungsgebiet einer Klinik für Erwachsenenpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie in Bayern, in dem die upB ansässig wird, ist bisher noch keine weitere upB ansässig.
  • Die upB verpflichtet sich, die für sie ehrenamtlich tätigen Personen, die eine längerfristige Mitarbeit in einer upB anstreben, innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Besuch der vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege organisierten Schulungen zu den Bereichen Recht, Förderwesen, Psychiatrie, Sozialarbeit, kommunale Versorgungsstrukturen, Kommunikation und Beratungstätigkeit für die Arbeit in den upB weiterzubilden.
  • Im Namen der upB stehen ehrenamtlich tätige Personen persönlich, telefonisch oder schriftlich Hilfesuchenden als unabhängige Ansprechpartner bei Fragen, Anregungen und Beschwerden zur Verfügung und werden auf Wunsch auch vermittelnd tätig. Nach Eingang einer Anfrage eines Hilfesuchenden wird eine Rückmeldung der ehrenamtlich tätigen Personen innerhalb von 48 Stunden gewährleistet.
  • Die upB oder mindestens eine der für sie ehrenamtlich tätigen Personen ist Mitglied einer der bayerischen Verbände der organisierten Selbsthilfe psychisch kranker Menschen oder deren Angehöriger, wie insbesondere dem Bayerischen Landesverband Psychiatrie-Erfahrener e. V. (BayPE) und dem Landesverband Bayern der Angehörigen psychisch Kranker e. V. (LApK).

  • Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung für eine unabhängige psychiatrische Beschwerdestelle nach der upB-Förderrichtlinie
  • Konzept mit ausführlicher Beschreibung der Maßnahme für den Förderzeitraum
  • Ausführlicher Kosten- und Finanzierungsplan
  • Freistellungsbescheid, soweit steuerbegünstigende Zwecke verfolgt werden
  • Nachweis über die Mitgliedschaft in einem der bayerischen Verbände der organisierten Selbsthilfe psychisch kranker Menschen oder deren Angehöriger
  • Nachweise über die Teilnahme an Schulungen nach 4.3 der upB-Förderrichtlinie
  • De-minimis-Erklärung bzw. DAWI-De-minimis-Erklärung
  • Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen

Antragsstellung

Der Antrag ist fristgerecht schriftlich unter Verwendung des hierfür zur Verfügung gestellten Vordrucks (siehe unter „Formulare“) bei dem Landesamt für Pflege einzureichen. Dem Antrag sind weitere zwingend erforderliche Unterlagen (siehe „Erforderliche Unterlagen) beizufügen. Der eingereichte Antrag muss von der/den vertretungsberechtigten Person/Personen des Antragstellers unterzeichnet werden.

Bewilligung

Das Landesamt für Pflege entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, ob der Antrag als upB gefördert wird.

Auszahlung

Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung findet automatisch als sog. „Tranchen-Verfahren“ statt. Die einzelnen Auszahlungen müssen daher nicht gesondert beantragt werden.

Bitte beachten Sie dabei Folgendes:

  • Ausgenommen von der automatischen Auszahlung ist ein Anteil von 15 % der bewilligten Zuwendung. Das ist der sog. „Restbetrag“, welcher frühestens nach positiver Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt werden kann;
  • Die verbleibenden 85 % der bewilligten Zuwendung werden automatisch in 4 betragsmäßig gleich hohen Tranchen während des Förderzeitraums ausbezahlt;
  • Vor Erhalt der Auszahlungs-Tranchen 2 bis 4 ist eine sog. „Ausgabenübersicht“ beim LfP einzureichen. Für die 1. Tranche muss diese Ausgabenübersicht nicht eingereicht werden.

Verwendungsnachweis

Zum Nachweis der sachgemäßen Verwendung der Zuwendung ist ein sog. "Verwendungsnachweis" zu führen. Dieser ist ebenfalls fristgerecht unter Verwendung des hierfür zur Verfügung gestellten Vordrucks (siehe unter "Formulare") beim Bayerischen Landesamt für Pflege einzureichen.

keine

Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung des vom Bayerischen Landesamt für Pflege zur Verfügung gestellten Vordrucks vollständig grundsätzlich bis zum 31.10. eines Jahres für des Folgejahrs einzureichen.

Die erstmalige Antragstellung ist abweichend hiervon frühestens drei Monate vor der geplanten erstmaligen Inbetriebnahme möglich.

Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres einzureichen.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.

Stand: 12.04.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention