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Mietwohnungen für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung

Die Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung (§2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) kann gefördert werden.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

Postanschrift

80534 München

Telefon

+49 89 2176-0

Leistungsdetails

Zweck

Der Freistaat Bayern fördert die behindertengerechte Anpassung von bestehendem Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms mit einem leistungsfreien Baudarlehen von bis zu 10.000 Euro.

Gegenstand

Für bauliche Maßnahmen im Bestand zur Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit einer Behinderung (z. B. Einbau eines behindertengerechten Bades oder Treppenliftes, Errichtung einer Rampe für Rollstuhlfahrer) können Eigentümer von Mietwohnraum ein leistungsfreies Baudarlehen bis zu 10.000 Euro erhalten.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.

Für bauliche Maßnahmen im Bestand zur Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit einer Behinderung  können Eigentümer von Mietwohnraum ein leistungsfreies Baudarlehen bis zu 10.000 Euro erhalten.

  • Durch die Förderung können nur Haushalte begünstigt werden, deren Einkommen die in Art. 11 BayWoFG bezeichneten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. 
  • Es muss eine Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX nachgewiesen werden. 
  • Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden. 

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Nachweis über das Eigentum am Grundstück
    • Finanzierungsnachweise - Planskizze
    • Nachweis der Behinderung z.B. Schwerbehindertenausweis, fachärztliches Attest
    • Kopie des amtlichen Ausweises

Das Verfahren ist zweistufig:

  1. Der Antrag muss bei der Bewilligungsstelle mittels der dafür vorgesehenen Formulare und Unterlagen eingereicht werden. Der Antrag muss bei einem Zweifamilienhaus bei Ihrem Landratsamt oder Ihrer kreisfreie Stadt und bei einem Mehrfamilienhaus bei der zuständigen Regierung eingereicht werden (Ausnahme: wenn sich die Mietwohnung in Augsburg, München oder Nürnberg befindet, ist die Stadt Bewilligungsstelle). Die Bewilligung erfolgt durch die Bewilligungsstelle.
  2. Die Darlehenszusage und Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgt durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt. Die Auszahlung ist bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Genehmigung möglich

Für das leistungsfreie Darlehen wird ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 1 v. H. erhoben, der bei Auszahlung einbehalten wird.

Keine

Belegungsbindung 5 Jahre

Nach Abschluss der Maßnahme müssen die Belege spätestens nach 6 Monaten vorgelegt werden.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 27.01.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr