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Schrammstr. 1
97421 Schweinfurt
Postfach 1450
97404 Schweinfurt
Kreuzstraße 59
97493 Bergrheinfeld
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Tannigweg 2
97456 Dittelbrunn
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Rudolf-Werner Straße 1
97490 Poppenhausen
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Gartenstraße 2
97526 Sennfeld
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Schulstr. 26
97525 Schwebheim
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Pestalozzistraße 11
97464 Niederwerrn
Pestalozzistraße 11
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Lülsfelder Weg 6
97447 Gerolzhofen
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Adam-Riese-Straße 12
97469 Gochsheim
Adam-Riese-Straße 12
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Geschwister-Scholl-Str. 28-32
97424 Schweinfurt
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Waldhäuser Str. 5
97453 Schonungen
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Peterplatz 9
97070 Würzburg
Postfach
97064 Würzburg
Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte, die im Zusammenwirken mit den freien Trägern der Jugendhilfe zur Erfüllung folgender Aufgaben Erziehungsberatungsstellen in ausreichendem und bedarfsgerechtem Umfang vorhalten.
Gefördert werden Erziehungsberatungsstellen.
Antragsberechtigt sind Träger von Erziehungsberatungsstellen.
Gefördert werden Personalausgaben für
Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung.
Die nachfolgenden Zuwendungsvoraussetzungen sind von allen geförderten Erziehungsberatungsstellen zu erfüllen:
Der Antrag des Trägers der Erziehungsberatungsstelle ist schriftlich unter Verwendung des bei der zuständigen Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks mit den Antragsunterlagen rechtzeitig bei dem zuständigen Jugendamt einzureichen. Im Falle der Zusammenarbeit mit einem anderen Träger von Beratungsstellen ist deren Art und Umfang darzustellen.
Das Jugendamt leitet den Antrag vor Beginn des Bewilligungszeitraums der zuständigen Regierung (= Bewilligungsbehörde) zu. Es nimmt dabei zur Förderungswürdigkeit und zu Art und Umfang seiner Zusammenarbeit mit dem Träger kurz Stellung. Unterhält ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine eigene Erziehungsberatungsstelle, sind deren Anträge ebenfalls vor Beginn des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.
Derzeit werden keine weiteren Erziehungsberatungsstellen in die Förderung aufgenommen (siehe Nr. 4.3 der Richtlinie)!