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Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung beantragen.
Besondere fachliche Qualifikationen auf dem Gebiet des Steuerrechts, wie z.B. eine Professorentätigkeit, können zu einer Befreiung von der Steuerberaterprüfung führen.
Nach § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG) können bestimmte Personen auf Antrag bei der zuständigen Stelle von der Steuerberaterprüfung befreit werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der Bewerber/die Bewerberin hauptberuflich tätig ist oder, sofern der Bewerber/die Bewerberin keine Tätigkeit ausübt, seinen/ihren überwiegenden Wohnsitz hat.
Folgenden Personen können unter anderem von der Prüfung befreit werden:
Sämtliche Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen müssen in notariell oder behördlich beglaubigter Form vorgelegt werden (ggf. postalisch Übersendung an die zuständige Steuerberaterkammer/Prüfungsstelle).
Die Unterlagen müssen in deutscher Sprache (ggf. mit einer beglaubigten Übersetzung) eingereicht werden.
Der Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer eingereicht werden.
Es fallen Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung an.
keine
Klage vor dem Finanzgericht