Altersteilzeit bedeutet, dass Beschäftigte ab einem bestimmten Lebensalter die Arbeitszeit bis zum Beginn des Ruhestands reduzieren. Während der Altersteilzeit werden höhere Bezüge gezahlt als bei einer "normalen" Teilzeitbeschäftigung. Im Versorgungsrecht werden Zeiten einer Altersteilzeitbeschäftigung bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wie sonstige Teilzeitbeschäftigungen behandelt. Die Altersteilzeit gibt den Beschäftigten die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand.
Für die Einbringung der Arbeitszeit stehen zwei Varianten zur Verfügung.
Die Bezüge werden im gleichen Umfang wie die durchschnittliche Arbeitszeit während der Altersteilzeit gekürzt. Zusätzlich wird ein nichtruhegehaltfähiger, steuerfreier (aber dem Progressionsvorbehalt unterliegender) Zuschlag (sog. Altersteilzeitzuschlag) gewährt. Im Ergebnis werden während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit Bezüge in Höhe von 80 Prozent der Nettobesoldung gezahlt, die bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würden.
Das bayerische Modell zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass auch die teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten generell mit einbezogen werden.
Der Antrag auf Altersteilzeit muss beim Dienstherrn gestellt werden.
Die Bewilligung der Altersteilzeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn.
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
Höhe und Berechnung des Zuschlags bei Altersteilzeit