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Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte.
Mit der Förderung gewährt der Staat einen Zuschuss für neue und vorbildhafte Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit (auf der Grundlage der nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vorgesehenen Formen, der Art. 54 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz sowie der Art. 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes). Gemeinsam lassen sich zahlreiche kommunale Aufgaben besser, schneller, wirksamer, in größerer Vielfalt und wirtschaftlicher erledigen, so dass nicht nur die Kommunen durch Synergieeffekte profitieren, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger durch ein verbessertes Leistungsangebot.
Viele kommunal Aufgaben eignen sich für eine Zusammenarbeit. Darunter fallen z.B.
An jeder Regierung stehen Ansprechpartner für Fragen der interkommunalen Zusammenarbeit und deren Fördermöglichkeiten zur Verfügung.
Gegenstand der Förderung sind Ausgaben, die notwendig sind, um Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit vorzubereiten und durchzuführen. Hierzu zählen auch Dienstleistungen durch Dritte (z.B. Beratung, Moderation, Gutachter- und Planungskosten), Sachmittel und Ausstattung (z.B. IuK) und projektbezogene Personalaufwendungen. Laufende Personal- und Sachkosten können in einer Einführungs- und Pilotphase einzelfallbezogen anerkannt werden.
Antragsberechtigt sind alle bayerischen kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 5 Jahr(en).
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Als Regelzuwendung für die Durchführung eines entsprechenden Kooperationsprojekts wird eine Zuweisung in Höhe von 50.000 Euro gewährt, jedoch maximal 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen. Eine erhöhte Zuwendung mit bis zu 90.000 Euro können Kooperationsprojekte in Teilräumen mit besonderem Handlungsbedarf entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ausschlusskriterien:
Nicht gefördert werden - Bloße gemeinsame Beschaffung und Nutzung von Groß- und Spezialgeräten - Kooperationsprojekte mit weniger als 5.000 € zuwendungsfähige Ausgaben - Bei Inanspruchnahme von anderen Mitteln des Freistaats Bayern - Das Projekt (Abschluss eines Lieber- und Leistungsvertrages) wurde bereits begonnen.
Es sind keine Unterlagen beizubringen.
Antragstellung
Der Antrag ist in einfacher Ausführung bei der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen. Im Antrag sind die Einsparungen der personellen und sächlichen Ausgaben (Vergleich der bisherigen Sach- und Personalkosten der einzelnen Kooperationspartner mit den nach der Kooperation zu erwartenden Kosten) darzustellen. Darüber hinaus muss der Antrag eine Erklärung enthalten, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist sowie die inhaltlichen und zeitlichen Abfolgen des konkreten Kooperationsprojekt enthalten.
Bewilligung
Die örtlich zuständige Regierung entscheidet unter Einbeziehung ihres Ansprechpartners für interkommunale Zusammenarbeit und, soweit erforderlich, unter Einbeziehung der Fachaufsichtsbehörden. Die Regierung erlässt einen schriftlichen Zuwendungsbescheid.
Verwendungsnachweis
Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt durch eine Verwendungsbestätigung. Der Sachbericht muss eine kurze Projektbeschreibung enthalten.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Antragseingang möglich