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Interkommunale Zusammenarbeit; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte.

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Ergänzung: Regierung von Oberbayern

Für Sie zuständig

Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 34.1 - Städtebau, Bauordnung - Westliche Landkreise, Stadt Ingolstadt und Landeshauptstadt München (ohne Städtebauförderung)

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

Postanschrift

80534 München

Telefon

+49 89 2176-0

Leistungsdetails

Zweck

Mit der Förderung gewährt der Staat einen Zuschuss für neue und vorbildhafte Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit (auf der Grundlage der nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vorgesehenen Formen, der Art. 54 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz sowie der Art. 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes). Gemeinsam lassen sich zahlreiche kommunale Aufgaben besser, schneller, wirksamer, in größerer Vielfalt und wirtschaftlicher erledigen, so dass nicht nur die Kommunen durch Synergieeffekte profitieren, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger durch ein verbessertes Leistungsangebot.

Gegenstand

Viele kommunal Aufgaben eignen sich für eine Zusammenarbeit. Darunter fallen z.B. 

  • Abfallentsorgung
  • Abwasserentsorgung und Wasserversorgung
  • Bauhof
  • Vergabestelle
  • EDV-/IT-Management
  • Gewässer/Naturschutz
  • Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit
  • Raum- und Ortsentwicklung/Flächenmanagement
  • Standesamt
  • Tourismus, Kultur- und Freizeiteinrichtungen
  • Haupt- und Personalverwaltung
  • Datenschutz
  • Archivwesen

An jeder Regierung stehen Ansprechpartner für Fragen der interkommunalen Zusammenarbeit und deren Fördermöglichkeiten zur Verfügung.

Zuwendungsfähige Kosten

Gegenstand der Förderung sind Ausgaben, die notwendig sind, um Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit vorzubereiten und durchzuführen. Hierzu zählen auch Dienstleistungen durch Dritte (z.B. Beratung, Moderation, Gutachter- und Planungskosten), Sachmittel und Ausstattung (z.B. IuK) und projektbezogene Personalaufwendungen. Laufende Personal- und Sachkosten können in einer Einführungs- und Pilotphase einzelfallbezogen anerkannt werden.

Antragsberechtigt sind alle bayerischen kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 5 Jahr(en).

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Als Regelzuwendung für die Durchführung eines entsprechenden Kooperationsprojekts wird eine Zuweisung in Höhe von 50.000 Euro gewährt, jedoch maximal 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen. Eine erhöhte Zuwendung mit bis zu 90.000 Euro können Kooperationsprojekte in Teilräumen mit besonderem Handlungsbedarf entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

  • Neue Kooperationsprojekte, die noch nicht begonnen wurden
  • Kooperationsprojekt mit Vorbildcharakter
  • Es muss ein entsprechender Beschluss der Entscheidungsgremien der beteiligten Kommunen vorliegen.
  • Die Zusammenarbeit soll sich auf wesentliche Bereiche des Verwaltungsverfahrens, die mit personellen, strukturellen oder organisatorischen Veränderungen bei den an der Kooperation Beteiligten verbunden sind, beziehen.
  • Das Kooperationsprojekt ist dauerhaft einzurichten, mindestens jedoch für 5 Jahre.
  • Durch die Zusammenarbeit soll eine Einsparung der personellen und sächlichen Ausgaben in den kooperierenden Aufgabenbereichen von mindestens 15 % pro Jahr erzielt werden.

Ausschlusskriterien:

Nicht gefördert werden - Bloße gemeinsame Beschaffung und Nutzung von Groß- und Spezialgeräten - Kooperationsprojekte mit weniger als 5.000 € zuwendungsfähige Ausgaben - Bei Inanspruchnahme von anderen Mitteln des Freistaats Bayern - Das Projekt (Abschluss eines Lieber- und Leistungsvertrages) wurde bereits begonnen.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Es sind keine Unterlagen beizubringen.

Antragstellung

Der Antrag ist in einfacher Ausführung bei der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen. Im Antrag sind die Einsparungen der personellen und sächlichen Ausgaben (Vergleich der bisherigen Sach- und Personalkosten der einzelnen Kooperationspartner mit den nach der Kooperation zu erwartenden Kosten) darzustellen. Darüber hinaus muss der Antrag eine Erklärung enthalten, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist sowie die inhaltlichen und zeitlichen Abfolgen des konkreten Kooperationsprojekt enthalten. 

Bewilligung

Die örtlich zuständige Regierung entscheidet unter Einbeziehung ihres Ansprechpartners für interkommunale Zusammenarbeit und, soweit erforderlich, unter Einbeziehung der Fachaufsichtsbehörden. Die Regierung erlässt einen schriftlichen Zuwendungsbescheid.

Verwendungsnachweis

Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt durch eine Verwendungsbestätigung. Der Sachbericht muss eine kurze Projektbeschreibung enthalten.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Antragseingang möglich

Das Verfahren ist kostenfrei.

Keine

0 Monate

verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 14.04.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration