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Personalausweis, Reisepass und eID-Karte; Beantragung der Änderung der Anschrift oder des Wohnortes

Wenn Sie umziehen, sind Sie verpflichtet, Ihren Personalausweis, Ihren Reisepass oder Ihre eID-Karte (für EU-Staatsangehörige) aktualisieren zu lassen.

Für Sie zuständig

Verwaltungsgemeinschaft Aub

Leistungsdetails

Als Inhaberin bzw. Inhaber eines Personalausweises oder Reisepasses sind Sie verpflichtet, der Personal-/Passbehörde unverzüglich Ihr Dokument vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist. Dies gilt ebenso für die eID-Karte, welche – wie der Personalausweis – über eine Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis verfügt.

Darüber hinaus erfüllt die Anschrift für die Adressbestätigungsfunktion des Online-Ausweises wichtige Aufgaben, sodass darauf zu achten ist, dass auf dem Chip die aktuelle Anschrift gespeichert ist. Ohne die Adressänderung können Online-Dienste ggf. nicht genutzt werden oder evtl. Rücksendungen nicht bei der antragstellenden Person ankommen.

Die Adressänderung können Sie persönlich bei der Pass-/Personalausweis- und eID-Karte-Behörde oder im Zuge einer elektronischen Anmeldung über das Internet durchführen.

1. Persönlich bei der Gemeinde 

Bitte sprechen Sie mit Ihrem Personalausweis und ggf. Reisepass oder Ihrer eID-Karte bei der für Sie zuständigen Pass-/Personalausweis-/eID-Karte-Behörde vor.

2. Elektronische Änderung: 

Eine elektronische Änderung ist nur im Zuge der elektronischen Wohnsitzanmeldung (siehe www.wohnsitzanmeldung.de und unter www.personalausweisportal.de), eines bundesweiten Services der Freien und Hansestadt Hamburg der schrittweise in ganz Deutschland verfügbar gemacht wird, möglich.

  • Für die elektronische Anmeldung folgen Sie bitte den Hinweisen unter „Wohnsitz; Anmeldung - im BayernPortal“ bzw. den Hinweisen auf der Internetseite Ihrer neuen Wohnsitzgemeinde. Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie in der Regel nach wenigen Tagen Ihre Meldebestätigung zum Herunterladen als PDF. Nach Abschluss der Anmeldung müssen Sie noch Ihren Personalausweis und (falls vorhanden) Reisepass um die neue Anschrift bzw. den neuen Wohnort aktualisieren. Das gilt auch für die eID-Karte.
  • Nachdem Sie sich erneut mit Ihrem Personalausweis oder eID-Karte identifiziert haben, kann der Onlinedienst die neue Adresse auf dem Chip Ihres Personalausweises oder Ihrer eID-Karte speichern. Zusätzlich erhalten Sie einen Adressaufkleber/Wohnortaufkleber per Post, den Sie entsprechend der mitübersandten Anleitung auf dem Personalausweis und ggf. Reisepass aufbringen.

  • Sollte das Verfahren aus technischen Gründen abgebrochen werden oder die Meldebehörde die elektronische Anmeldung im Laufe der Überprüfung abbrechen, erhalten Sie hierüber eine Benachrichtigung. Bitte sprechen Sie dann persönlich bei Ihrer neuen Gemeinde zum Abschluss der Anmeldung und zur Änderung Ihres Personalausweises, ggf. Reisepasses oder Ihrer eID-Karte vor.

 

1. Bei persönlicher Vorsprache:

Sie haben sich bei der zuständigen Meldebehörde bereits angemeldet.

Veranlassen kann die Anschriftenänderung die Dokumenteninhaberin bzw. der Dokumenteninhaber persönlich oder eine mit entsprechender Vertretungsvollmacht ausgestattete Person.

2. Bei elektronischer Änderung:

Sie veranlassen die Änderungen im Zuge der elektronischen Wohnsitzanmeldung.

  • Bei der Beantragung der Änderung der Anschrift oder des Wohnortes sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:

    Bei der Beantragung der Änderung der Anschrift oder des Wohnortes sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:

    1. Bei persönlicher Vorsprache:

    • Personalausweis, Reisepass oder eID-Karte
    • bei Umzug ins Ausland:
      • bei Antragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung: Abmeldebestätigung beim letzten Wohnort
      • bei Antragstellung in Deutschland: Nachweis über die Wohnung im Ausland

    2. Bei elektronischer Änderung:

    • Personalausweis oder eID-Karte mit aktiviertem Online-Ausweis und die dazugehörige PIN
    • Geeignetes Smartphone mit NFC-Schnittstelle oder ein Kartenlesegerät
    • kostenlose Ausweisapp des Bundes für das Smartphone oder den PC

Verfahrensablauf

1. Bei persönlicher Vorsprache:

Sie müssen persönlich bei der zuständigen Pass-/Personalausweis-/eID-Karte-Behörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) mit den Dokumenten vorsprechen.

Die Adressänderung können Sie auch von einem Vertreter/ einer Vertreterin im Zuge einer persönlichen Vorsprache vornehmen lassen. Der Vertreter/ die Vertreterin muss dabei eine Vollmacht von Ihnen vorlegen und sich mit seinem Personaldokument (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen. Das zu ändernde Ausweisdokument muss mitgebracht werden.

2. Bei elektronischer Anmeldung:

Sobald Sie von Ihrer neuen Meldebehörde die Meldebestätigung als PDF erhalten haben, können Sie die Daten auf dem Chip Ihres Personalausweises oder Ihrer eID-Karte ändern. Außerdem erhalten Sie einen Adressaufkleber per Post, mit dem die Anschrift auf Ihrem Personalausweis und ggf. Reisepass aktualisiert wird.

 

Personalausweis

  • Die Adresse wird auf dem Chip geändert. Damit die Adresse auch auf der Karte sichtbar ist, wird ein Adressaufkleber auf der Rückseite des Personalausweises angebracht.

Reisepass

  • Der neue Wohnort wird direkt und sichtbar auf dem Reisepass geändert.

eID-Karte

  • Die Anschrift auf dem Chip wird geändert.

keine

schnellst möglich

Persönliche Vorsprache: Sofort.

Elektronische Änderung: Änderung des Chip nach Erhalt der Meldebestätigung sofort möglich. Die Übermittlung des Adress-/Wohnortaufklebers nimmt etwa eine Woche in Anspruch.

 

Es empfiehlt sich, die Adresse bzw. den Wohnort gleichzeitig mit der Anmeldung Ihres Wohnsitzes ändern zu lassen.

Sollten Sie sich persönlich ins Ausland abmelden, können Sie die Anschriften-/Wohnortänderung bereits im Rahmen der Abmeldung vornehmen.

  • Wohnsitz; Abmeldung

    Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.

  • Wohnsitz; Anmeldung

    Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anmelden.

Stand: 23.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration