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"Große Delegationsgemeinden" sind leistungsfähige kreisangehörige Gemeinden, denen durch Rechtsverordnung (§ 5 Abs. 1 Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen) die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bayerische Bauordnung übertragen wurden.