Vormundschaft:
Das Jugendamt wird Vormund eines Minderjährigen (Kind bzw. Jugendlicher unter 18) wenn dieser nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung berechtigt sind.
Das Jugendamt wird also Vormund eines Minderjährigen
1. kraft Gesetzes (gesetzlicher Amtsvormund),
- wenn dessen Mutter noch minderjährig und ledig ist.
- wenn die elterliche Sorge ruht, weil in die Adoption eingewilligt wurde.
2. aufgrund Bestellung durch das Vormundschaftsgericht (bestellter Amtsvormund),
insbesondere in den folgenden Fällen,
- wenn die elterliche Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (z.B. Kindes-misshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung) entzogen wurde
- wenn der sorgeberechtigte Elternteil oder beide sorgeberechtigten Elternteile verstorben sind
- wenn die elterliche Sorge ruht, weil z.B. der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder diese inhaftiert sind
- wenn der Familienstand des Kindes oder Jugendlichen nicht zu ermitteln ist.
Die Bestellung des Jugendamtes erfolgt von Amts wegen, soweit kein geeigneter Einzelvormund oder Verein vorhanden ist, der die Vormundschaft übernehmen kann.
Das Vormundschaftsgericht prüft in regelmäßigen Abständen, ob die Pflegschaft oder Vormundschaft weiterhin erforderlich ist.
Das Jugendamt übt dann anstelle des bisherigen Inhabers der elterlichen Sorge dessen Aufgaben aus:
- rechtliche Vertretung des Minderjährigen
- Aufenthaltsbestimmung, Sorge für das leibliche Wohl, Erziehung
- Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge des Kindes
- Beantragung und Inanspruchnahme von Sozialleistungen
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Die gesetzliche Amtsvormundschaft endet mit Volljährigkeit der Mutter oder durch Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem volljährigen Vater.
Die bestellte Amtsvormundschaft endet, wenn das Gericht eine andere Regelung hinsichtlich der elterlichen Sorge trifft.