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Arbeitsgerichte

Arbeitsgerichte sind Gerichte der ersten Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit. Sie sind u.a. zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für die Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien. Arbeitsrechtliche Verfahren beginnen grundsätzlich immer vor einem Arbeitsgericht. Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt.
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