Fronhof 10
86152 Augsburg
86145 Augsburg
Das Sachgebiet 12 ist zunächst zuständig für alle Fragen des Kommunalrechts, soweit kein fachlicher Zusammenhang mit anderen Sachgebieten besteht. Hierbei geht es in erster Linie um Angelegenheiten der Landkreise und kreisfreien Städte sowie mit deren Beteiligung gebildeter Zweckverbände im Regierungsbezirk Schwaben; bei kreisangehörigen Gemeinden und von diesen gebildeten Zweckverbänden sind wir nach dem jeweils erstzuständigen Landratsamt „zweite Instanz“. Der Fokus liegt in diesem Zusammenhang besonders auf kommunalen Entscheidungsprozessen, internen Organzuständigkeiten, Verfahrensabläufen und wirtschaftlichen Themen (Kommunalfinanzen und kommunale Unternehmen).
Wir bearbeiten auch Widersprüche gegen Kommunalabgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern), die von schwäbischen Landkreisen oder kreisfreien Städten oder von ihnen getragenen Kommunalunternehmen sowie Zweckverbänden, an denen Landkreise oder kreisfreie Städte beteiligt sind, erhoben wurden. Widersprüche gegen Kommunalabgaben im Bereich der Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge obliegen dem Sachgebiet 33. Widersprüche gegen Straßenreinigungsgebühren werden im Sachgebiet 32 bearbeitet.
Zuständig sind wir zudem für Widersprüche gegen Bescheide auf dem Gebiet der Schulwegkostenfreiheit bzw. Schülerbeförderung. Ausgenommen hiervon sind Widersprüche für Grund- und Mittelschulen sowie für Förderschulen; hierfür ist das Sachgebiet 44 zuständig.
Außerdem werden von uns, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, Stiftungen mit Sitz in Schwaben genehmigt, also „anerkannt“. Sofern sie öffentliche, d.h. dem Gemeinwohl dienende Zwecke verfolgen, achten wir auf die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausstattung sowie insbesondere auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung der Erträge und der zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen. Wir entscheiden über in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen und stellen bei Bedarf eine Vertretungsbescheinigung für die Stiftung aus.
Des Weiteren sind wir zuständig für Erlaubnisse zur ortsgebundenen Vermittlung von Glücksspielen. Die Erlaubnis für Spielhallen bearbeitet das Sachgebiet 21. Für Lotterien oder Ausspielungen gelten spezielle Regelungen.
Ferner kümmern wir uns um Förderungen unterschiedlicher Art. Dabei geht es um staatliche Zuwendungen im Rahmen des Finanzausgleichs für kommunale Investitionen beispielsweise in öffentliche Schulen, schulisch genutzte Anlagen und kommunale Theater, außerdem um die staatliche Förderung von Krankenhausinvestitionen und von Kultur und Sport. Vorgeprüft werden von uns auch Anträge schwäbischer Gemeinden und Landkreise auf staatliche Bedarfszuweisungen.