Die Stadt Aschaffenburg führt entsprechend den europäischen und nationalen Rechtsvorschriften, amtliche Kontrollen in Betrieben durch, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden. Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist eine tragende Säule des Verbraucherschutzes und dient dem Schutz vor gesundheitlichen Gefahren, Irreführung und Täuschung. Sie wacht über die geltenden Rechtsvorschriften im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen. Die Sicherheit dieser Produkte wird durch regelmäßige Betriebskontrollen und Probenahmen überprüft.
Tätigkeitsbereiche
Die Lebensmittelüberwachung wacht darüber, dass alle Rechtsvorschriften im Verkehr mit
• Lebensmitteln,
• Kosmetischen Mitteln,
• Tabakerzeugnissen und
• Bedarfsgegenständen
eingehalten, Gefahren vom Verbraucher abgewendet und Verstöße gegen die geltenden Rechtsvorschriften geahndet werden:
- Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
- Zu „Lebensmitteln“ zählen daher auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe — einschließlich Wasser —, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
- Kosmetische Mittel werden äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle angewendet. Darunter fallen Zahnpasta, Seifen, Cremes, Sonnenschutzmittel, Selbstbräuner, Lippenstifte, Nagellack, Deodorants, Parfums usw.
- Tabakerzeugnisse sind aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder Schnupfen bestimmt sind, wie z. B. Zigarren, Zigaretten, Pfeifentabak, Kautabak und Schnupftabak.
- Zu den Bedarfsgegenständen gehören Produkte wie Lebensmittel-verpackungen, Koch- und Tafelgeschirr, Cremetuben, Zahnbürsten, Kämme, Handtücher, Spielwaren, Bekleidung, Armbanduhren, Schmuck, Raumsprays und vieles mehr.
Aufgaben
Die Lebensmittelüberwachung hat im Einzelnen u. a. folgende Aufgaben:
- Betriebskontrollen zur Überprüfung, ob die Vorschriften des Lebensmittelrechtes von den Verantwortlichen, die Lebensmittel in den Verkehr bringen, eingehalten werden. Dabei wird neben der allgemeinen Hygiene und den baulichen Gegebenheiten auch die Arbeitsmittel, die Personalhygiene, die Rückverfolgbarkeit usw. überprüft. Zu den kontrollierenden Betriebsstätten zählen u. a. Gastronomiebetriebe, Kantinen und Großküchen, Bäckereien, Verkaufsstellen in Metzgereien, Wochen- und Jahrmärkte, Drogerien, Direktvermarkter, Volks- und Vereinsfeste usw.
- Probennahme bei Lebensmitteln, Kosmetika, Tabakerzeugnissen, Wein und Bedarfsgegenständen für spezifische Laboruntersuchungen (Analyse der Zusammensetzung, mikrobiologische Untersuchung, Pestizidbelastung etc.).
- Beratung von Gewerbetreibenden und Verbrauchern über lebensmittelrechtliche Vorschriften (z. B. in Hinsicht auf hygienische und stoffliche Zusammensetzung von Produkten, Kennzeichnung von Produkten in Fertigpackungen und offener Ware, Kenntlichmachung von Zusatzstoffen usw.)
- Beratung und Begutachtungen im Rahmen von Stellungnahmen
- Annahme und Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden und Beschwerdeproben
Instrumente der Lebensmittelüberwachung
Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Gesetzgeber den Lebensmittelbehörden eine Reihe von Befugnissen erteilt:
- Betriebe überprüfen
- Proben entnehmen
- Geschäftsunterlagen einsehen und Auskünfte fordern
- Verwarnungsgelder erheben
- Sicherstellungen durchführen
- Beschlagnahmen und sofortige Betriebsschließungen veranlassen
- Wohnräume betreten
- Rücknahme und Vernichtung von gesundheitsgefährdender Ware
Auf Basis der Ergebnisse bei Betriebskontrollen oder der Untersuchungsergebnisse von Proben wird über die notwendigen Maßnahmen entschieden. Sie orientieren sich an dem übergeordneten Ziel, Schaden vom Verbraucher abzuwenden und künftige Verstöße gegen das Lebensmittelrecht zu vermeiden.
Sofern Rechtsverstöße festgestellt wurden, hängt die Form und der Umfang der Ahndung von der Schwere des Verstoßes ab. In Betracht kommen zum Beispiel folgende Maßnahmen:
- Information und Belehrung des Gewerbetreibenden
- Anordnung von Auflagen
- Schließung des Betriebs
- Erteilung einer Verwarnung, ggf. mit Verwarnungsgeld
- Verhängung von Bußgeldern
- Abgabe an die Staatsanwaltschaft