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Landgerichte

Die Landgerichte werden vor allem in Verfahren des Zivil- und des Strafrechts tätig. Sie sind im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit zwischen dem Amts- und Oberlandesgericht angesiedelt. Sie sind sowohl erste Instanz (Zivilsachen ab einem Streitwert von 5.000 Euro; Strafsachen ab einer Straferwartung von vier Jahren Freiheitsstrafe) als auch zweite Instanz bei Berufung gegen Urteile eines Amtsgerichts (Ausnahme: Familienrecht).
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