Rundfunk- und Fernsehgeräte (auch Autoradios) sind generell anzumelden. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat, in dem ein Gerät zum Empfang bereitgehalten wird. Unter gewissen Voraussetzungen ist es aber möglich, einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu stellen, wobei der Antragsteller unter anderem folgendem Personenkreis angehören muss:
- Personen mit geringem Einkommen
- Behinderte, deren Behindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF" gekennzeichnet ist
- Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
- Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, wenn der verbleibende Barbetrag eine gewisse Grenze nicht überschreitet
- Empfänger von Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. von Pflegegeld nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Die Befreiung beginnt stets mit dem Ersten des Folgemonats, in dem der Antrag gestellt wurde. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich.
Der Befreiungsantrag ist bei der Gemeindeverwaltung zu stellen, in deren Gebiet das Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Heimatgemeinde.