Unterhaltssicherung bei Wehrdienst- und Zivildienstleistenden: Zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz ist der Landkreis, in dessen Bereich der Wehrpflichtige oder Zivildienstleistende zum Zeitpunkt der Einberufung wohnt. Leistungen nach o.g. Gesetz kommen in Betracht für: 1. den Wehrpflichtigen selbst (z.B. Mietbeihilfe, Übernahme von Beiträgen für Schadensversicherungen, außer Versicherungen, die mit dem Halten und Führen von Kfz zusammenhängen) 2. die Ehefrau, die Kinder und seine Eltern (z.B. monatliche Unterhaltszahlungen) Unterhaltssicherung während einer Wehrübung erhalten Arbeitnehmer, Selbständige bzw. Studenten. Der Antrag sollte möglichst bald nach Empfang des Einberufungsbescheides gestellt werden, spätestens jedoch 3 Monate nach Beendigung des Wehrdienstes. Antragsformulare und weitere Auskünfte erhalten Sie unter: