1. Staats- und Verfassungsschutz
2. Geheimschutz
3. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (soweit keinen anderen Sachgebieten zugewiesen), insbesondere
- LStVG und aufgrund des LStVG erlassene Rechtsverordnungen
- Versammlungsrecht, Feiertagsrecht
- Vereinsrecht (Sicherheitsfragen)
- Lotterien, Ausspielungen, Glücksspiele
- Waffenrecht, Sprengstoffwesen
- Obdachlosenunterbringung
- Verbot der Prostitution
- Pass- und Ausweiswesen für Deutsche
4. Brandschutz
- Feuerwehrrecht (soweit nicht Sachgebiet 12.1) einschl. Feuerwehr-Ehrenzeichen
- Aus- und Fortbildung der Feuerwehren
- Förderung von Beschaffungen für die Feuerwehren und von Feuerwehrgerätehäusern (Förderung von Feuerwehrgerätehäusern nach FAG (Altfälle) – s. Sachgebiet 12.2)
- Vorbeugender Brandschutz, insbesondere Feuerbeschau (soweit nicht Sachgebiet 12.1)
- Anerkennung von Sonderwarneinrichtungen für Privatfahrzeuge bei der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz, dem Rettungsdienst und Helfern vor Ort
- Technische Fachberatung Brand- und Katastrophenschutz
5. Katastrophenschutz
- Allgemeiner Katastrophenschutz (KatS)
- K-Pläne, Sonderpläne (u.a. für nuklearen KatS und Ölabwehr)
- Koordinierungsstelle bei großräumigen Gefahrenanlagen und Sicherheitsstörungen
- Katastrophenschutzübungen, Ausbildung im KatS
- Grenzüberschreitender Katastrophenschutz
- Lawinenwarndienst, Sturmwarndienst für Seen
6. Rettungsdienst
- Fach- und Rechtsaufsicht über die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
- Ärztliche Bezirksbeauftragte Rettungsdienst für Oberbayern Ost und West
7. Zivile Verteidigung
- Zivil-militärische Zusammenarbeit mit der Bundeswehr
- Ergänzung des Katastrophenschutzes
- Zivilschutz, Schutzraumbau, Hilfskrankenhäuser
- Warndienst
- Bundesleistungsgesetz (Manöver)
8. Wehrwesen und Wehrrecht
- UK-Stellungen und sonstige Wehrdienstausnahmen (soweit nicht Z2.1 und den Sachgebieten 13 oder 21 zugewiesen – mit den fachlich zuständigen Bereichen)
- Freistellung vom Wehr- bzw. Zivildienst
9. Jagdrecht
10. Fischereirecht
11. Ordnungswidrigkeitenrecht (soweit kein fachlicher Zusammenhang mit einem anderen Sachgebiet besteht)