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Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine spezielle Hilfe im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe -). Sie wirkt präventiv, rehabilitativ und integrativ. Es ist ihre Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungsberechtigt sind alle Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ist eine nachrangige Leistung, das heißt, sie wird unter anderem nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangig verpflichteten Leistungsträgern bestehen.
Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII sind insbesondere Leistungen
Die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ist grundsätzlich eine von der Höhe des Einkommens und Vermögens abhängige Leistung. Manche Leistungen werden jedoch unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Auf eine Heranziehung Unterhaltspflichtiger zu den Kosten der Eingliederungshilfe wird verzichtet, wenn dies für die Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde. Für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII sind in Bayern die Bezirke als überörtliche Sozialhilfeträger zuständig. Eingliederungshilfeleistungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche werden im Rahmen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) erbracht. Für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB VIII sind die Jugendämter bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten zuständig.
Eingliederungshilfeleistungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche werden im Rahmen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) erbracht. Für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB VIII sind die Jugendämter bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten zuständig.