Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind,
- gemeinnützige Ziele verfolgen,
- aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, daß sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Zu den Trägern der freien Jugendhilfe gehören:
- Jugendverbände, Jugendgruppen und Initiativen der Jugend,
- Selbsthilfe- und Initiativgruppen,
- Wohlfahrtsverbände, wenn und soweit sie Jugendhilfe leisten
- Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts